Steuerberater Gelsenkirchen

Lohnsteuer-Freibetrag 2026 beantragen: Pendlerpauschale schon unterjährig nutzen

Seit 2026 gilt die Pendlerpauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Mit einem Lohnsteuer-Freibetrag wirkt sie sich schon im laufenden Jahr aus. Antragsgrenze, Fristen und Folgen im Überblick.

Die Entfernungspauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 38 Cent je Kilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 galten für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent. Für viele Pendlerinnen und Pendler steigen die Werbungskosten damit spürbar. Die meisten merken davon aber erst etwas, wenn sie im Folgejahr ihre Steuererklärung abgeben und eine Erstattung erhalten. Das muss nicht so sein. Über einen Lohnsteuer-Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) lässt sich die Entlastung schon im laufenden Jahr nutzen. Der Arbeitgeber behält dann jeden Monat weniger Lohnsteuer ein. In diesem Beitrag erklären wir, wie der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung funktioniert, wann er zulässig ist und welche Folgen er hat.

Was sich 2026 bei der Pendlerpauschale geändert hat

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer angehoben. Bisher konnten für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent angesetzt werden, erst ab dem 21. Kilometer galten 38 Cent. Die Änderung wirkt vor allem bei kurzen und mittleren Arbeitswegen. Wer 15 oder 20 Kilometer pendelt, profitiert im Verhältnis am stärksten.

Die höhere Pauschale gilt auch bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung für die Familienheimfahrten. Außerdem wurde die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben. Diese Prämie können Steuerpflichtige mit geringem Einkommen erhalten, bei denen sich die Pauschale steuerlich nicht oder kaum auswirkt. Sie läuft damit über 2026 hinaus weiter.

Wichtig für das Verständnis: Die Entfernungspauschale bemisst sich nach der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht nach der gefahrenen Strecke hin und zurück. Sie gilt unabhängig vom Verkehrsmittel.

Warum sich ein Lohnsteuer-Freibetrag lohnen kann

Ohne Freibetrag berücksichtigt der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Höhere Werbungskosten wirken sich erst über die Einkommensteuererklärung aus. Das Geld kommt dann als Erstattung zurück, oft viele Monate nach Ablauf des Jahres.

Mit einem Freibetrag nach § 39a EStG werden die voraussichtlichen Mehraufwendungen bereits im laufenden Jahr berücksichtigt. Das Finanzamt trägt den Freibetrag in die ELStAM ein, der Arbeitgeber ruft ihn elektronisch ab und berechnet die Lohnsteuer entsprechend niedriger. Das Nettogehalt steigt. Dabei ist zu beachten: Ein Freibetrag erhöht nicht das Netto um denselben Betrag. Er mindert nur die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Die tatsächliche Entlastung hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Unterm Strich ist der Freibetrag keine zusätzliche Steuerersparnis. Er verschiebt die Entlastung nur zeitlich nach vorn. Für Haushalte, die monatlich rechnen müssen, ist das trotzdem ein Vorteil, weil die Liquidität früher zur Verfügung steht.

Freibetrag: die Antragsgrenze von 600 Euro

Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen wird nur eingetragen, wenn die Aufwendungen insgesamt 600 Euro übersteigen. Bei der Prüfung dieser Grenze zählen Werbungskosten nicht in voller Höhe. Angesetzt wird nur der Betrag, der über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegt. Bei Versorgungsbezügen gilt statt dessen der Pauschbetrag von 102 Euro. Sonderausgaben zählen nur, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen, bei Verheirateten 72 Euro.

Verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die zu berücksichtigenden Beträge beider Partner zusammen mehr als 600 Euro betragen.

Nicht an die Antragsgrenze gebunden sind unter anderem die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene. Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Behinderungen werden in der Regel automatisch in den ELStAM berücksichtigt.

Rechenbeispiel zur Antragsgrenze

Angenommen, eine Arbeitnehmerin fährt an 220 Arbeitstagen zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte, die einfache Entfernung beträgt 25 Kilometer. Weitere Werbungskosten hat sie nicht. Die Rechnung für 2026 sieht so aus:

  • 25 km × 0,38 Euro × 220 Tage = 2.090 Euro Entfernungspauschale
  • abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro = 860 Euro

Die 860 Euro liegen über der Antragsgrenze von 600 Euro. Ein Freibetrag kann also eingetragen werden. Nach der alten Rechtslage mit 30 Cent für die ersten 20 Kilometer hätte die Entfernungspauschale bei gleicher Strecke 1.738 Euro betragen (20 km × 0,30 Euro × 220 + 5 km × 0,38 Euro × 220). Nach Abzug des Pauschbetrags wären 508 Euro übrig geblieben, und die Antragsgrenze wäre allein damit nicht erreicht worden. Das Beispiel zeigt, dass durch die neue Pauschale mehr Pendler die Grenze überschreiten als früher.

Die Zahl der Arbeitstage ist im Antrag realistisch zu schätzen. Urlaub, Krankheit und Tage im Homeoffice sind abzuziehen. Ein zu hoch angesetzter Freibetrag führt später zu einer Nachzahlung.

Welche Aufwendungen außerdem berücksichtigt werden können

Neben den Fahrtkosten können weitere Werbungskosten in den Antrag einfließen, etwa Arbeitsmittel, Fortbildungskosten oder Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Hinzu kommen bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann eine Rolle spielen: Bei dauerndem Getrenntleben kann ein anteiliger Entlastungsbetrag ab dem Monat der Trennung als Freibetrag gebildet werden. Für diesen anteiligen Betrag gilt ebenfalls die Antragsgrenze von 600 Euro.

Welche Anlagen des Vordrucks benötigt werden, hängt davon ab, welche Aufwendungen geltend gemacht werden. Nur die tatsächlich benötigten Anlagen sind auszufüllen.

So beantragen Sie den Freibetrag

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wird beim Wohnsitzfinanzamt gestellt, entweder auf dem amtlichen Vordruck oder elektronisch über ELSTER. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner füllen den Antrag gemeinsam aus.

  1. Aufwendungen schätzen: Arbeitstage, Entfernung und weitere Werbungskosten für das laufende Jahr ermitteln. Belege und Nachweise bereithalten.
  2. Antragsgrenze prüfen: Werbungskosten abzüglich 1.230 Euro, dazu gegebenenfalls Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Die Summe muss über 600 Euro liegen.
  3. Antrag stellen: über ELSTER oder auf Papier beim Finanzamt einreichen.
  4. Umsetzung prüfen: Das Finanzamt trägt den Freibetrag in die ELStAM ein. Der Arbeitgeber ruft ihn ab. Auf der nächsten Gehaltsabrechnung sollte die geringere Lohnsteuer sichtbar sein.

Fristen: vom 1. November des Vorjahres bis 30. November

Der Antrag für ein Kalenderjahr kann ab dem 1. November des Vorjahres gestellt werden. Spätester Termin ist der 30. November des Jahres, für das der Freibetrag gelten soll. Wer den Antrag vor Jahresbeginn oder im Januar stellt, erhält den Freibetrag ab Januar. Bei einem späteren Antrag verteilt sich der Jahresbetrag auf die verbleibenden Monate. Die monatliche Entlastung ist dann höher, gilt aber für weniger Monate. Nach dem 30. November ist eine Ermäßigung für das laufende Jahr nur noch über die Einkommensteuererklärung möglich.

Gültigkeit für ein oder zwei Jahre

Grundsätzlich gilt der Freibetrag für ein Kalenderjahr. Er kann auf Antrag für zwei Jahre eingetragen werden. Das spart einen erneuten Antrag, setzt aber voraus, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten, etwa durch einen kürzeren Arbeitsweg oder mehr Homeoffice-Tage, sollten Sie das dem Finanzamt mitteilen, damit keine Nachzahlung entsteht.

Die wichtigste Folge: Pflicht zur Steuererklärung

Wer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lässt, ist in der Regel verpflichtet, für dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ausgenommen ist unter anderem der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung. Die Pflichtveranlagung dient dazu, den geschätzten Freibetrag mit den tatsächlichen Aufwendungen abzugleichen. Waren die tatsächlichen Werbungskosten niedriger als angenommen, fordert das Finanzamt die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nach. Waren sie höher, gibt es eine Erstattung.

Für die Abgabefrist gilt: Pflichtveranlagte, die ihre Erklärung selbst erstellen, müssen sie bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Wird die Erklärung von einer Steuerberatung erstellt, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Für das Steuerjahr 2026 bedeutet das nach aktueller Rechtslage: Abgabe bis 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 auf einen Samstag fällt, oder mit Steuerberatung bis 29. Februar 2028.

Wer bisher nur freiwillig eine Erklärung abgegeben hat, verliert mit dem Freibetrag diese Freiheit. Das ist kein Nachteil, wenn die Aufwendungen realistisch geschätzt wurden. Es sollte aber bei der Entscheidung bedacht werden.

Freibetrag oder Erstattung: Was passt besser?

Der Freibetrag passt vor allem, wenn die Aufwendungen gut planbar sind und über mehrere Jahre gleich bleiben, etwa bei einem festen Arbeitsweg ohne nennenswerte Homeoffice-Anteile. Wer dagegen eine Erstattung als jährlichen Puffer schätzt oder mit schwankenden Arbeitstagen rechnet, wartet besser auf die Steuererklärung. Eine Nachzahlung durch einen zu hoch angesetzten Freibetrag ist ärgerlich und belastet die Liquidität im Folgejahr.

Für Ehepaare kann es sinnvoll sein, den Freibetrag gezielt bei dem Partner eintragen zu lassen, bei dem er sich am stärksten auswirkt. Das hängt von der Steuerklassenkombination und den Einkommen ab und sollte im Einzelfall durchgerechnet werden. Hinweise zum Thema Steuerklassen finden Sie in unserem Beitrag zum Steuerklassenwechsel.

Typische Fehler beim Antrag auf einen Freibetrag

In der Praxis führen immer wieder dieselben Punkte zu überhöhten Freibeträgen und später zu Nachzahlungen:

  • Hin- und Rückweg gezählt: Die Entfernungspauschale gilt für die einfache Entfernung. Wer die gefahrene Strecke hin und zurück ansetzt, verdoppelt den Betrag zu Unrecht.
  • Arbeitstage zu hoch angesetzt: Urlaub, Feiertage, Krankheitstage und Tage im Homeoffice werden oft nicht abgezogen.
  • Änderungen nicht gemeldet: Ein Umzug, ein neuer Arbeitsplatz oder eine neue Homeoffice-Regelung verändern die Werbungskosten. Gilt der Freibetrag für zwei Jahre, sollte das Finanzamt informiert werden.
  • Späte Antragstellung unterschätzt: Ein Antrag im Herbst verteilt den Jahresbetrag auf wenige Monate. Die monatliche Wirkung ist dann hoch, der Gesamtvorteil gegenüber der Steuererklärung aber gering.
  • Steuererklärung vergessen: Wer nach der Eintragung keine Erklärung abgibt, riskiert Verspätungszuschläge und eine Schätzung durch das Finanzamt.

Checkliste zum Freibetrag

  • Einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte und voraussichtliche Arbeitstage ermitteln.
  • Entfernungspauschale mit 38 Cent je Kilometer ab dem ersten Kilometer berechnen.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro abziehen und Antragsgrenze von 600 Euro prüfen.
  • Antrag bis spätestens 30. November stellen, idealerweise vor Jahresbeginn.
  • Eintragung auf der Gehaltsabrechnung kontrollieren.
  • Pflicht zur Einkommensteuererklärung für dieses Jahr einplanen.

Wir unterstützen Sie

Ob sich ein Freibetrag lohnt und in welcher Höhe er realistisch ist, lässt sich mit wenigen Angaben klären. Wir übernehmen den Antrag und die spätere Einkommensteuererklärung. Mehr zu unserer Unterstützung bei privaten Steuererklärungen finden Sie auf unserer Serviceseite. Sie erreichen uns in Gelsenkirchen, Duisburg, Bochum, Dortmund und Unna – die Kontaktdaten stehen unter Standorte.

Quellen

Aktualisiert: April 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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