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Aktivrente 2026: 2.000 € steuerfrei – was Arbeitgeber in der Lohnabrechnung beachten müssen

Seit 2026 bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat für Beschäftigte ab der Regelaltersgrenze steuerfrei. Was Arbeitgeber bei Lohnabrechnung, Sonderzahlungen und Lohnsteuerbescheinigung beachten müssen.

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die sogenannte Aktivrente. Der Name klingt nach einer neuen Rentenleistung, gemeint ist aber etwas anderes: ein Steuerfreibetrag für Arbeitslohn von Beschäftigten, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro im Monat bleiben dann lohnsteuerfrei. Für Arbeitgeber ist das vor allem ein Thema der Lohnabrechnung. Der Freibetrag muss im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, er muss richtig bescheinigt werden, und es gibt einige Sonderfälle, bei denen Fehler naheliegen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Arbeitgeber und ältere Beschäftigte wissen sollten. Grundlage sind § 3 Nummer 21 EStG und der Fragen-und-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit Stand 25. Juni 2026.

Platzhalter: Älterer Mitarbeiter im Betrieb im Gespräch mit einer jüngeren Kollegin

Was die Aktivrente ist – und was nicht

Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG. Wer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei beziehen. Es handelt sich weder um eine Zahlung der Rentenversicherung noch um einen Zuschuss. Es wird also kein Geld ausgezahlt, sondern ein Teil des Arbeitslohns wird bei der Lohnsteuer nicht erfasst.

Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie gilt erstmals für laufenden Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 2025 endet. Bei sonstigen Bezügen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Boni kommt es darauf an, dass sie nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.

Wichtig für die Einordnung: Eine laufende Altersrente ist keine Voraussetzung. Die Aktivrente gilt nach Auskunft des BMF unabhängig davon, ob der Beschäftigte bereits eine Altersrente bezieht.

Wer die Aktivrente nutzen kann

Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen drei Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Die gesetzliche Regelaltersgrenze ist erreicht (67 Jahre, einschließlich der Übergangsregelung für ältere Jahrgänge nach § 235 SGB VI).
  • Es liegt eine nichtselbständige Beschäftigung im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG vor.
  • Der Arbeitgeber muss für den Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entrichten.

Welche Tätigkeit jemand vor dem Rentenalter ausgeübt hat, spielt keine Rolle. Auch frühere Selbständige oder Ruhestandsbeamte können die Aktivrente nutzen, wenn sie jetzt sozialversicherungspflichtig angestellt sind. Maßgeblich ist allein die aktuelle Beschäftigung. Der Krankenversicherungsstatus ist ohne Bedeutung: Ob jemand pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist, ändert nichts.

Wer nicht begünstigt ist

Nicht erfasst sind Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, aus einem Beamtenverhältnis, als Abgeordneter und aus Minijobs. Minijobs fallen heraus, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Lohnsteuer pauschal mit 2 oder 20 Prozent oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird.

Auch wer sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gilt, steuerlich aber keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, kann die Aktivrente nicht nutzen. Das BMF stellt klar, dass nur steuerrechtliche Kriterien entscheiden. Freiwillige Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung reichen ebenfalls nicht.

Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH kommt es darauf an, ob für ihre Vergütung Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind. Das ist bei vielen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht der Fall. Hier sollte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung vorab geklärt sein.

Ab welchem Monat der Freibetrag gilt

Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat, nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Wer die Regelaltersgrenze im Mai erreicht, kann den Freibetrag erst ab Juni nutzen. Das gilt auch für Beschäftigte, die früher in Rente gegangen sind, etwa über die Rente für langjährig Versicherte: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Aktivrente.

Wie die Aktivrente in der Lohnabrechnung umgesetzt wird

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen vor, mindert er den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 Euro. Nur der übersteigende Teil wird der regulären Lohnsteuer unterworfen.

Ein Beispiel aus dem BMF-Katalog: Ein Beschäftigter erhält 2.500 Euro Monatslohn und erfüllt die Voraussetzungen. 2.000 Euro sind steuerfrei, 500 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Aktivrente ist im maschinellen Programmablaufplan für die Lohnsteuer nicht enthalten und auch nicht im Lohnsteuerrechner des BMF umgesetzt. Lohnprogramme müssen den Freibetrag daher gesondert abbilden. Wer die Abrechnung selbst erstellt, sollte prüfen, ob die eingesetzte Software das bereits kann.

Monatsbezug: kein Vor- oder Rücktrag

Der Freibetrag ist monatsbezogen. Wird er in einem Monat nicht ausgeschöpft, etwa bei Teilzeit, verfällt der Rest. Er kann weder in spätere noch in frühere Monate übertragen werden.

Das hat Folgen für Sonderzahlungen. Das BMF rechnet dazu folgendes Beispiel: Ein Beschäftigter erreicht die Regelaltersgrenze im April und arbeitet ab Mai für 1.500 Euro im Monat weiter. Im Dezember erhält er zusätzlich 800 Euro Sonderzahlung. Im Dezember sind nur 2.000 Euro steuerfrei, also der laufende Lohn von 1.500 Euro und 500 Euro der Sonderzahlung. Die restlichen 300 Euro sind steuerpflichtig. Die in den Vormonaten nicht genutzten Beträge helfen nicht.

Zusätzlich gilt: Von einer Sonderzahlung ist nur der Teil begünstigt, der auf Zeiträume entfällt, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Bei einem Jahresbonus, der das ganze Kalenderjahr betrifft, kann also nur ein Teil infrage kommen, wenn die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht wurde.

Für die Praxis heißt das: Wer Sonderzahlungen an Beschäftigte im Rentenalter plant, sollte die Auszahlung mit Blick auf die Monatsgrenze abstimmen. Ob eine Aufteilung auf mehrere Monate arbeitsrechtlich möglich und sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Abfindungen und Nachzahlungen

Abfindungen sind nach Auffassung des BMF in der Regel nicht über die Aktivrente steuerfrei, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Nachzahlungen dagegen können begünstigt sein, soweit sie für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen vorlagen. Auch hier gilt die Grenze von 2.000 Euro je Monat. Nachzahlungen für Zeiträume vor dem maßgeblichen Folgemonat sind nie erfasst, auch wenn sie erst später ausgezahlt werden.

Platzhalter: Lohnabrechnung am Bildschirm in einem Büro

Sonderfälle, die in der Praxis häufig vorkommen

Mehrere Arbeitgeber

Die Aktivrente darf im Lohnsteuerabzug nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden. Sie wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt, also in den Steuerklassen I bis V. In Steuerklasse VI darf der Arbeitgeber sie nur ansetzen, wenn der Beschäftigte bestätigt, dass sie nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt wird. Diese Bestätigung kann zum Beispiel per E-Mail erfolgen und ist zum Lohnkonto zu nehmen. Eine betragsmäßige Aufteilung auf zwei Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzug nicht möglich.

Wird der Freibetrag im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft, kann der Beschäftigte den Rest für das zweite Dienstverhältnis über die Einkommensteuererklärung beantragen. Voraussetzung ist, dass in beiden Beschäftigungen die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Beginn, Ende oder Wechsel im laufenden Monat

Endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats oder wechselt der Beschäftigte den Arbeitgeber, wird der Freibetrag anteilig berücksichtigt. Das BMF geht dabei von 30 Kalendertagen je Monat aus. Nimmt jemand im laufenden Monat eine neue Beschäftigung auf, kann der neue Arbeitgeber den vollen Freibetrag ansetzen, wenn der Beschäftigte schriftlich bestätigt, dass er in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen hat. Auch diese Bestätigung gehört zum Lohnkonto. Fehlt sie, wird nur anteilig gerechnet. Ein nicht genutzter Rest kann über die Steuererklärung nachgeholt werden.

Midijobs im Übergangsbereich

Beschäftigte im Übergangsbereich können die Aktivrente nutzen. 2026 reicht dieser Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro Monatsentgelt. Die Steuerfreiheit bezieht sich dabei auf das volle Arbeitsentgelt, nicht auf das für die Rentenversicherung reduzierte beitragspflichtige Entgelt.

Übungsleiterfreibetrag und andere Steuerbefreiungen

Andere Steuerbefreiungen, zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG, werden vorrangig angewendet. Erst auf den verbleibenden Lohn wird die Aktivrente angerechnet. Die 2.000 Euro werden dadurch nicht gekürzt.

Beschäftigung mit Rentenversicherung im EU-Ausland

Die Aktivrente gilt unter den übrigen Voraussetzungen auch dann, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Rentenversicherungsbeiträge in einem anderen EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz abführt. Das betrifft etwa Grenzgänger.

Lohnsteuerbescheinigung 2026: exakte Schreibweise beachten

Die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Für das Jahr 2026 gibt es dafür noch kein eigenes amtliches Feld. Der Betrag ist in einer frei belegbaren Zeile mit der Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ einzutragen, ohne Leerzeichen. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die exakte Schreibweise Voraussetzung für die maschinelle Auswertung ist. Für die Folgejahre ist eine Anpassung der Lohnsteuerbescheinigung vorgesehen.

Keine Auswirkung auf die Sozialversicherung

Die Aktivrente ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht. Beiträge werden weiter wie bisher berechnet und abgeführt. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Vorsorgepauschale bleiben die Sozialversicherungsbeiträge, die auf den steuerfreien Teil entfallen, unberücksichtigt. In der Lohnsteuerbescheinigung werden die Beiträge nach den allgemeinen Grundsätzen bescheinigt.

Was Beschäftigte wissen sollten

Für Arbeitnehmer ist die Aktivrente im Normalfall ohne eigenes Zutun wirksam, weil der Arbeitgeber sie im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Eine Steuererklärung allein wegen der Aktivrente ist nicht erforderlich. Wer aus anderen Gründen zur Abgabe verpflichtet ist, zum Beispiel wegen einer steuerpflichtigen Rente, muss die Erklärung weiterhin abgeben.

Hat der Arbeitgeber den Freibetrag versäumt, kann er den Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigieren. Ist das nicht mehr möglich, lässt sich die Aktivrente mit der Einkommensteuererklärung beantragen.

Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen werden gekürzt

Ein Punkt wird oft übersehen: Werbungskosten, die mit dem steuerfreien Arbeitslohn zusammenhängen, sind nach § 3c EStG nicht abziehbar. Hängen sie mit steuerfreiem und steuerpflichtigem Lohn zusammen, werden sie im Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt. Das BMF rechnet vor: Bei 36.000 Euro Jahreslohn, davon 24.000 Euro steuerfrei, und 3.000 Euro Werbungskosten sind nur 1.000 Euro abziehbar. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird dagegen in voller Höhe beim steuerpflichtigen Lohn berücksichtigt.

Entsprechendes gilt für Vorsorgeaufwendungen. Soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem steuerfreien Lohn stehen, sind sie nicht als Sonderausgaben abziehbar. Auch hier wird bei gemischtem Zusammenhang anteilig aufgeteilt.

Checkliste für Arbeitgeber

  • Beschäftigte identifizieren, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder im laufenden Jahr erreichen, und den maßgeblichen Folgemonat festhalten.
  • Prüfen, ob für den Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Minijobs sind ausgeschlossen.
  • Bei Steuerklasse VI und bei Eintritt im laufenden Monat die schriftliche Bestätigung des Beschäftigten einholen und zum Lohnkonto nehmen.
  • Sonderzahlungen auf die Monatsgrenze von 2.000 Euro prüfen und nur den Anteil für begünstigte Zeiträume steuerfrei stellen.
  • Kontrollieren, ob die Lohnsoftware die Aktivrente abbildet.
  • In der Lohnsteuerbescheinigung 2026 die Zeile „SteuerfreibetragAktivrente“ exakt so befüllen.

Unterstützung bei der Lohnabrechnung

Die Aktivrente ist für ältere Beschäftigte ein spürbarer Vorteil. Für Arbeitgeber bringt sie aber zusätzlichen Prüfaufwand mit sich, vor allem bei mehreren Arbeitsverhältnissen, unterjährigen Wechseln und Sonderzahlungen. Wenn Sie die Lohnbuchhaltung auslagern möchten oder eine Prüfung Ihrer bestehenden Abrechnung wünschen, sprechen Sie uns an. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zur Lohnbuchhaltung in Gelsenkirchen. Unsere Standorte in Gelsenkirchen, Duisburg, Bochum, Dortmund und Unna finden Sie unter Standorte.

Quellen

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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