Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurants, Cafés und bei Caterern wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Getränke bleiben beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Das klingt einfach, führt im Alltag aber zu vielen Abgrenzungsfragen: Wie wird ein Buffet mit Getränken aufgeteilt? Was gilt für Menüs mit Weinbegleitung, für Gutscheine oder für Pauschalangebote im Hotel? In diesem Beitrag fassen wir die Regeln zur Umsatzsteuer in der Gastronomie und die Vereinfachungsregeln der Finanzverwaltung zusammen. Grundlage sind das Steueränderungsgesetz 2025 und das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22. Dezember 2025.
Umsatzsteuer in der Gastronomie seit 1. Januar 2026
Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Seit dem 1. Januar 2026 sinkt der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf 7 Prozent. Ausgenommen ist die Abgabe von Getränken. Die Senkung ist dauerhaft angelegt, nicht befristet wie die Regelung während der Corona-Pandemie.
Zur Einordnung: Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt bereits einmal der ermäßigte Satz für Speisen. Von Januar 2024 bis Ende 2025 wurden Speisen im Restaurant dann wieder mit 19 Prozent besteuert. Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen war als Lieferung durchgehend mit 7 Prozent begünstigt. Mit der Neuregelung entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Speisen zum Mitnehmen und Speisen zum Verzehr vor Ort weitgehend, weil beide nun dem ermäßigten Satz unterliegen.
Wer profitiert
Begünstigt sind nicht nur Restaurants und Hotels. Die Senkung betrifft alle Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, also auch Bäckereien und Metzgereien mit Sitzgelegenheiten, Catering-Unternehmen und Anbieter der Verpflegung in Kitas, Schulen und Krankenhäusern. Auch Kantinen und Großküchen sind betroffen.
Speisen 7 Prozent, Getränke 19 Prozent: die Grundregel
Die Trennung verläuft zwischen Speisen und Getränken. Für jede Rechnung und jeden Kassenbon müssen die Anteile nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Das gilt auch für Bewirtungsbelege, die Gäste bei ihrem Finanzamt als Betriebsausgabe einreichen.
Bei den meisten Bestellungen ist die Zuordnung eindeutig: Das Schnitzel ist eine Speise, das Bier ein Getränk. Schwieriger wird es bei Erzeugnissen, die Elemente von beidem enthalten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks nennt als Beispiel Eiskaffee oder Eisschokolade mit Speiseeis und Sahne und weist darauf hin, dass die Einordnung solcher Mischprodukte fraglich sein kann. In Zweifelsfällen sollte die Zuordnung vorab geklärt werden, bevor sie in der Kasse hinterlegt wird.
Kombiangebote: die 30-Prozent-Regel des BMF
Viele Betriebe bieten Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis an: Buffets mit Getränken, All-inclusive-Angebote, Brunch, Menüs mit Getränkebegleitung. Hier muss der Pauschalpreis auf die beiden Steuersätze aufgeteilt werden. Grundsätzlich wäre dafür eine sachgerechte Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen oder den Kosten nötig.
Zur Vereinfachung lässt das BMF in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2025 eine Pauschalierung zu. Es wird nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Anteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Die übrigen 70 Prozent gelten als Entgelt für die Speisen und werden mit 7 Prozent besteuert. Diese Vereinfachung war bereits in der Zeit von Juli 2020 bis Ende 2023 anwendbar und gilt nun wieder.
Rechenbeispiel
Ein Restaurant bietet ein Buffet einschließlich Getränken für 50 Euro brutto an. Mit der 30-Prozent-Regel ergibt sich:
- Getränkeanteil: 30 Prozent von 50 Euro = 15,00 Euro brutto, darin 19 Prozent Umsatzsteuer = 2,39 Euro
- Speisenanteil: 70 Prozent von 50 Euro = 35,00 Euro brutto, darin 7 Prozent Umsatzsteuer = 2,29 Euro
- Umsatzsteuer insgesamt: 4,68 Euro
Die Pauschale ist eine Vereinfachung, keine Pflicht. Wer nachweisen kann, dass der tatsächliche Getränkeanteil niedriger liegt, kann auch eine andere sachgerechte Aufteilung wählen. Dann muss die Aufteilung allerdings dokumentiert und bei einer Prüfung nachvollziehbar sein.
Zweites Beispiel: Menü mit Weinbegleitung
Ein Degustationsmenü wird mit Weinbegleitung zu 80 Euro brutto angeboten. Mit der Pauschale entfallen 24 Euro auf Getränke, darin 3,83 Euro Umsatzsteuer zu 19 Prozent. Auf die Speisen entfallen 56 Euro, darin 3,66 Euro Umsatzsteuer zu 7 Prozent. Liegt der tatsächliche Getränkeanteil bei einem hochwertigen Weinangebot deutlich über 30 Prozent, ist die Pauschale für den Betrieb günstig. Liegt er darunter, kann eine eigene, belegte Aufteilung vorteilhafter sein.
Hotellerie: Business-Package und Servicepauschalen
Für Beherbergungsleistungen gilt der ermäßigte Satz schon länger. Leistungen, die nicht unmittelbar der Übernachtung dienen, unterliegen jedoch dem Regelsteuersatz. Viele Hotels bündeln solche Leistungen in einem sogenannten Business-Package oder einer Servicepauschale, etwa mit Frühstück, Parkplatz oder Wellness. Bisher konnte der dem Regelsteuersatz unterliegende Anteil pauschal mit 20 Prozent des Preises angesetzt werden. Weil das Frühstück zumindest teilweise wieder dem ermäßigten Satz unterliegt, hat die Finanzverwaltung diesen Anteil auf 15 Prozent abgesenkt. Hotels sollten ihre Tarife und die hinterlegten Aufteilungsschlüssel im Hotel- und Kassensystem entsprechend prüfen.
Gutscheine: aus Einzweck- werden Mehrzweckgutscheine
Ein häufig übersehener Punkt betrifft Gutscheine. Solange Speisen und Getränke demselben Steuersatz unterlagen, konnten Restaurantgutscheine als Einzweckgutscheine behandelt werden. Bei ihnen entsteht die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins. Seit 2026 gelten für Speisen und Getränke unterschiedliche Sätze. Ein Gutschein, der für beides eingelöst werden kann, steht beim Verkauf deshalb nicht mehr fest einem Steuersatz zu. Solche Mischgutscheine sind als Mehrzweckgutscheine zu behandeln. Die Umsatzsteuer entsteht erst bei der Einlösung, und zwar nach dem, was tatsächlich verzehrt wird.
Für die Buchhaltung bedeutet das: Der Verkauf eines solchen Gutscheins ist zunächst nur ein Zahlungsvorgang. Erst mit der Einlösung wird der Umsatz nach Steuersätzen erfasst. Gutscheine, die vor 2026 als Einzweckgutscheine verkauft und versteuert wurden, sind gesondert zu betrachten. Hier empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Steuerberatung.
Die Umstellung in der Silvesternacht 2025/2026
Für die Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregel geschaffen. Es wird nicht beanstandet, wenn auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in dieser Nacht noch der bis 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet wurde. Damit mussten Kassensysteme nicht exakt um Mitternacht umgestellt werden. Für spätere Zeiträume gilt diese Erleichterung nicht.
Was Gastronomen jetzt prüfen sollten
Kassensystem und Artikelstamm
Jeder Artikel muss im Kassensystem dem richtigen Steuersatz zugeordnet sein. Speisen, die bisher mit 19 Prozent hinterlegt waren, müssen auf 7 Prozent umgestellt sein. Getränke bleiben bei 19 Prozent. Kombiangebote brauchen eine eigene Aufteilung, entweder über die 30-Prozent-Pauschale oder über einen dokumentierten eigenen Schlüssel. Die Änderungen sollten in der Verfahrensdokumentation der Kasse festgehalten werden.
Preise und Kalkulation
Ob die Steuersenkung an die Gäste weitergegeben wird, ist eine unternehmerische Entscheidung. Umsatzsteuerlich gilt: Bleibt der Bruttopreis gleich, steigt der Nettoerlös. Bei einem Speisenpreis von 20 Euro brutto sinkt die enthaltene Umsatzsteuer von 3,19 Euro bei 19 Prozent auf 1,31 Euro bei 7 Prozent. Der Nettoerlös steigt damit von 16,81 Euro auf 18,69 Euro.
Bewirtungsbelege
Auf Rechnungen und Bewirtungsbelegen müssen die Entgelte nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen sein. Für Geschäftskunden, die Bewirtungskosten absetzen und den Vorsteuerabzug geltend machen, ist ein korrekter Beleg Voraussetzung.
Catering und Veranstaltungen
Caterer, die sowohl Speisen als auch Getränke liefern, sollten ihre Angebots- und Rechnungsvorlagen prüfen. Pauschalpreise für Veranstaltungen mit Speisen und Getränken lassen sich über die 30-Prozent-Regel aufteilen. Einzeln berechnete Positionen werden jeweils mit ihrem Satz abgerechnet.
Worauf Prüfer bei der Aufteilung achten
Mit zwei Steuersätzen im selben Betrieb entsteht ein Anreiz, Umsätze dem niedrigeren Satz zuzuordnen. Die Finanzverwaltung weiß das und prüft entsprechend. Bei einer Kassennachschau oder Betriebsprüfung wird typischerweise verglichen, ob das Verhältnis von Getränke- und Speisenumsätzen zum Wareneinkauf passt. Wer viel Bier, Wein und Softdrinks einkauft, aber nur geringe Getränkeumsätze erklärt, muss mit Nachfragen rechnen. Zur Plausibilisierung zieht die Finanzverwaltung unter anderem die Richtsatzsammlung des BMF heran, die Rohgewinnaufschläge für verschiedene Branchen enthält.
Deshalb ist es wichtig, die Aufteilung nicht nur in der Kasse korrekt einzustellen, sondern auch nachvollziehbar zu dokumentieren. Das betrifft vor allem eigene Aufteilungsschlüssel, die von der 30-Prozent-Pauschale abweichen. Wer die Pauschale nutzt, hat es einfacher, weil die Finanzverwaltung diesen Wert ausdrücklich nicht beanstandet.
Ebenso sollte der Wareneinkauf in der Buchhaltung getrennt nach Speisen- und Getränkeeinkauf erfasst werden. So lassen sich Abweichungen früh erkennen, bevor ein Prüfer sie findet.
Häufige Fragen
Gilt der ermäßigte Satz auch für Kaffee und Tee?
Nein. Kaffee und Tee sind Getränke. Für ihre Abgabe im Rahmen einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Müssen die Preise gesenkt werden?
Nein. Es gibt keine Pflicht, die Steuersenkung an die Gäste weiterzugeben. Die Preisgestaltung bleibt eine unternehmerische Entscheidung.
Gilt die Senkung auch für Caterer und Kantinen?
Ja. Begünstigt sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen allgemein. Dazu zählen auch Catering, Kantinen und die Verpflegung in Kitas, Schulen und Krankenhäusern. Getränke sind auch dort ausgenommen.
Ist die 30-Prozent-Pauschale Pflicht?
Nein. Sie ist eine Vereinfachung, die die Finanzverwaltung nicht beanstandet. Eine andere, sachgerechte und dokumentierte Aufteilung bleibt möglich.
Checkliste für Gastronomiebetriebe
- Artikelstamm im Kassensystem auf 7 Prozent für Speisen und 19 Prozent für Getränke prüfen.
- Kombiangebote identifizieren und Aufteilung festlegen (30-Prozent-Pauschale oder eigener dokumentierter Schlüssel).
- Gutscheinverkauf seit 2026 als Mehrzweckgutscheine behandeln.
- Hotels: Aufteilung von Business-Packages auf 15 Prozent Regelsteuersatzanteil umstellen.
- Rechnungs- und Bewirtungsbelegvorlagen auf getrennten Steuerausweis prüfen.
- Umstellung in der Verfahrensdokumentation festhalten.
Beratung für die Gastronomie im Ruhrgebiet
Die Steuersenkung ist eine Entlastung, verlangt aber eine saubere Umsetzung in Kasse, Buchhaltung und Preisgestaltung. Fehler bei der Aufteilung fallen häufig erst bei einer Kassennachschau oder Betriebsprüfung auf. Wir unterstützen Gastronomiebetriebe bei der laufenden Finanzbuchhaltung und bei Fragen zur Umsatzsteuer. Mehr zu unserer Arbeit mit Gastronomen lesen Sie auf der Seite Steuerberatung für Gastronomie in Gelsenkirchen.
Quellen
- Bundesrat: Zustimmung zum Steueränderungsgesetz 2025 am 19. Dezember 2025
- BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 zur Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (III C 2 – S 7220/00023/014/027)
- IHK Darmstadt und IHK Schleswig-Holstein: Merkblätter zur Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie ab 2026
- Zentralverband des Deutschen Handwerks: Hinweise für Betriebe der Lebensmittelgewerke
Aktualisiert: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.





