Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren über die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Mittelpunkt des zweiten Verfahrens stehen die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, die für Unternehmensnachfolgen im Mittelstand entscheidend sind. Seit 1995 hat das Gericht dreimal Regelungen der Erbschaftsteuer beanstandet. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine Übergabe an die nächste Generation planen, stellt sich deshalb die Frage, ob sie jetzt handeln oder abwarten sollten. In diesem Beitrag erklären wir, worum es in Karlsruhe geht, welche Regeln derzeit gelten und was Unternehmer bei der Nachfolgeplanung prüfen sollten. Vorweg: Bis zu einer Entscheidung gilt das geltende Recht unverändert weiter. Die Verhandlung über die Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht betrifft deshalb vor allem Familienunternehmen und ihre Nachfolger.
Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: die beiden Verfahren
12. Oktober 2026: Grundsatzfragen des Gesetzes
Im ersten Verfahren (Aktenzeichen 1 BvF 1/23), einem Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung, geht es unter anderem um die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erbschaftsteuer sowie um Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, zu den persönlichen Freibeträgen und zu den Steuersätzen.
13. Oktober 2026: Verschonung von Betriebsvermögen
Im zweiten Verfahren (Aktenzeichen 1 BvR 804/22) verhandelt der Erste Senat über eine Verfassungsbeschwerde. Sie richtet sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen und mittelbar gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt den Hintergrund so: Für Erwerbe von betrieblichem Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor, die von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass bei sehr großen Erwerben reichen. Für Erwerbe von Privatvermögen gibt es keine vergleichbaren Begünstigungen.
Mündliche Verhandlungen bedeuten noch keine Entscheidung. Eine unmittelbare Änderung des geltenden Rechts folgt aus ihnen nicht. Wann das Urteil verkündet wird, ist offen. Ein Verkündungstermin für die Entscheidung steht noch nicht fest.
Erbschaftsteuer heute: Freibeträge und Steuersätze
Jede Person, die erbt oder beschenkt wird, hat einen persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Er richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro, wenn der Elternteil noch lebt; 400.000 Euro, wenn der Elternteil bereits verstorben ist
- Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
- übrige Personen der Steuerklassen II und III, etwa Geschwister, Nichten, Neffen oder Lebensgefährten: 20.000 Euro
Die Freibeträge gelten auch für Schenkungen und erneuern sich alle zehn Jahre. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Oberhalb der Freibeträge gelten die Steuersätze nach § 19 ErbStG. In Steuerklasse I reichen sie von 7 Prozent bis 30 Prozent, in den Steuerklassen II und III bis zu 50 Prozent.
Was derzeit gilt: Verschonung von Betriebsvermögen
Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das ErbStG zwei Verschonungsmodelle vor:
- Regelverschonung: 85 Prozent des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei. Dafür muss der Betrieb fünf Jahre fortgeführt und die sogenannte Lohnsummenregelung eingehalten werden.
- Optionsverschonung: Auf unwiderruflichen Antrag bleiben 100 Prozent steuerfrei. Die Bedingungen sind strenger, unter anderem gilt eine siebenjährige Frist für die Lohnsummenregelung.
Voraussetzung ist unter anderem, dass das sogenannte Verwaltungsvermögen, also etwa vermietete Grundstücke, Wertpapiere oder Beteiligungen, die nicht dem eigentlichen Betrieb dienen, bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Erreicht es mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts, entfällt die Begünstigung vollständig.
Die Verschonung gilt, solange der Erwerb zusammen mit früheren Erwerben 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei größeren Erwerben kommt ein Abschmelzmodell oder eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht. Dann muss der Erwerber nachweisen, dass er die Steuer nicht aus seinem vorhandenen Privatvermögen begleichen kann.
Erbschaftsteuer: Rechenbeispiele nach geltendem Recht
Privatvermögen
Ein Kind erbt von einem Elternteil Privatvermögen im Wert von 650.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 250.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I gilt für diesen Betrag ein Steuersatz von 11 Prozent. Die Erbschaftsteuer beträgt 27.500 Euro. Weitere Abzüge wie der Versorgungsfreibetrag sind in diesem vereinfachten Beispiel nicht berücksichtigt.
Betriebsvermögen mit und ohne Verschonung
Eine Tochter übernimmt durch Schenkung den Betrieb ihres Vaters. Das begünstigte Betriebsvermögen hat einen Wert von 2 Millionen Euro, Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Frühere Schenkungen gab es nicht.
- Ohne Verschonung: 2.000.000 Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag ergibt 1.600.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent in Steuerklasse I beträgt die Schenkungsteuer 304.000 Euro.
- Mit Regelverschonung: 85 Prozent bleiben steuerfrei, 300.000 Euro sind zunächst steuerpflichtig. Darauf wird ein Abzugsbetrag gewährt, der bei diesem Wert 75.000 Euro beträgt. Es verbleiben 225.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro fällt keine Schenkungsteuer an, sofern die Behaltens- und Lohnsummenregeln eingehalten werden.
Das Beispiel zeigt, warum die Verschonungsregeln für Familienbetriebe so wichtig sind: Ohne sie müsste die Nachfolgerin eine sechsstellige Steuer aus eigenen Mitteln oder aus dem Betrieb finanzieren. Werden die Behaltens- oder Lohnsummenregeln später verletzt, kann die Verschonung ganz oder teilweise rückwirkend entfallen.
Warum die Erbschaftsteuer für den Mittelstand wichtig ist
Für die meisten Familienunternehmen im Ruhrgebiet geht es nicht um Großvermögen über 26 Millionen Euro. Für sie ist die Regelverschonung oder die Optionsverschonung entscheidend, weil sie eine Übergabe ohne oder mit geringer Steuerbelastung ermöglicht. Ohne Verschonung müsste die Steuer auf den vollen Unternehmenswert gezahlt werden. Das kann die Liquidität eines Betriebs überfordern, zumal Unternehmenswerte nach dem Bewertungsgesetz oft deutlich höher ausfallen, als Inhaber erwarten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verschonungsregeln bereits 2014 geprüft und damals Nachbesserungen verlangt. Die heutigen Regeln stammen aus der anschließenden Reform von 2016. Ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, ist jetzt erneut Gegenstand des Verfahrens.
Erbschaftsteuer auf vermietete Immobilien und Verwaltungsvermögen
Ein häufiger Streitpunkt bei der Verschonung ist die Frage, ob Grundstücke im Betriebsvermögen begünstigt sind. Grundstücke, die an Dritte zur Nutzung überlassen werden, gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen und sind damit nicht begünstigt. Es gibt Ausnahmen, etwa für bestimmte Überlassungen innerhalb eines Konzerns oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Der Bundesfinanzhof hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit der Abgrenzung beschäftigt. Für Unternehmer, deren Betrieb neben dem operativen Geschäft auch vermietete Immobilien hält, lohnt eine genaue Prüfung der Vermögensstruktur vor einer Übertragung.
Für vermietete Wohnimmobilien im Privatvermögen gibt es eine eigene Begünstigung: Sie werden nach § 13d ErbStG nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt. Auch diese Regel ist Teil des geltenden Rechts und bleibt bis zu einer Neuregelung anwendbar.
Politische Diskussion um die Erbschaftsteuer
Unabhängig vom Verfahren wird auch politisch über die Erbschaftsteuer diskutiert. Die SPD-Bundestagsfraktion hat im Januar 2026 ein Konzeptpapier vorgelegt, das die bisherigen Verschonungsregeln durch einen pauschalen Unternehmensfreibetrag mit Stundungsmöglichkeit ersetzen würde. Das Konzept ist politisch umstritten und keine geltende Rechtslage. Es zeigt aber, dass nach einem Urteil nicht nur kleine Korrekturen, sondern auch grundlegende Änderungen denkbar sind.
Erbschaftsteuer: handeln oder abwarten?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die richtige Entscheidung hängt vom Alter des Übergebers, vom Stand der Nachfolgeplanung, vom Unternehmenswert und von der Vermögensstruktur ab. Für einige Unternehmer kann es sinnvoll sein, eine ohnehin geplante Übertragung auf Grundlage des geltenden Rechts vorzunehmen. Für andere ist Abwarten richtig, etwa wenn die Nachfolge noch nicht geklärt ist. Wichtig ist, dass die Entscheidung nicht allein aus steuerlichen Gründen getroffen wird. Eine Übergabe muss auch unternehmerisch, familiär und finanziell zum Übergeber passen.
Fachleute weisen auf ein Risiko hin: Wenn das Gericht die Regeln beanstandet, könnte es dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung setzen und zugleich anordnen, ab wann das neue Recht gilt. In der Vergangenheit wurde dabei auch über eine Rückwirkung auf den Tag der Urteilsverkündung diskutiert. Wie das Gericht diesmal entscheidet, lässt sich nicht vorhersagen. Wer eine Übertragung plant, sollte deshalb Vorsorge treffen, etwa durch vertragliche Widerrufsvorbehalte oder Steuerklauseln, die eine Rückabwicklung ermöglichen, wenn sich die Steuerbelastung wesentlich ändert.
Was Unternehmer jetzt prüfen sollten
- Unternehmenswert ermitteln: Wie hoch ist der Wert nach dem Bewertungsgesetz? Eine belastbare Bewertung ist Grundlage jeder Planung.
- Verwaltungsvermögen prüfen: Welche Vermögensgegenstände gehören nicht zum eigentlichen Betrieb? Liegt ihr Anteil nahe an kritischen Grenzen?
- Lohnsumme und Beschäftigung betrachten: Kann der Betrieb die Lohnsummenregeln über fünf oder sieben Jahre einhalten?
- Freibeträge planen: Welche persönlichen Freibeträge stehen zur Verfügung, und wann wurden sie zuletzt genutzt? Schenkungen im Zehn-Jahres-Rhythmus können Freibeträge mehrfach nutzbar machen.
- Gesellschaftsvertrag und Testament abstimmen: Passen Nachfolgeklauseln, Abfindungsregeln und das Testament zusammen?
- Übertragungsverträge absichern: Widerrufsvorbehalte und Steuerklauseln prüfen, wenn vor einer Entscheidung übertragen wird.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer
Gilt das aktuelle Erbschaftsteuerrecht bis zum Urteil weiter?
Ja. Die mündliche Verhandlung ändert nichts an der geltenden Rechtslage. Erbfälle und Schenkungen werden bis zu einer Entscheidung und einer möglichen Neuregelung nach dem bestehenden Recht besteuert.
Betrifft das Verfahren auch Privatvermögen?
Das Verfahren vom 13. Oktober betrifft die Verschonung von Betriebsvermögen. Im Verfahren vom 12. Oktober geht es aber auch um die Bewertung von Grundbesitz, die Freibeträge und die Steuersätze. Deshalb kann eine Entscheidung auch für Erben von Immobilien und Privatvermögen Bedeutung haben.
Sollte ich jetzt vorsorglich verschenken?
Das hängt vollständig von Ihrer Vermögens- und Familiensituation ab. Eine Schenkung ist endgültig, sofern kein Widerruf vereinbart wurde. Sie kann außerdem Folgen für die eigene Altersversorgung und für Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger haben. Sie sollte deshalb nicht allein wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens erfolgen.
Beratung zur Unternehmensnachfolge
Die Nachfolgeplanung verbindet steuerliche, rechtliche und persönliche Fragen. Wir begleiten Unternehmer im Ruhrgebiet bei der Bewertung, der Prüfung der Verschonungsvoraussetzungen und der steuerlichen Gestaltung. Für die rechtliche Gestaltung von Verträgen arbeiten wir mit Rechtsanwälten der ETL-Gruppe zusammen. Mehr erfahren Sie unter Erbschaft- und Schenkungsteuer und auf der Seite Unternehmensnachfolge.
Quellen
- Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen“ am 13. Oktober 2026
- §§ 13a, 13b, 14, 16, 19 und 28a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- Max-Planck-Gesellschaft: Erst Urteil, dann Reform? (31. Juli 2026)
- § 16 ErbStG – Freibeträge
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.





