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Abrechnung der Energiepreispauschale (EPP)

Abrechnung der Energiepreispauschale (EPP)

Rückmeldung ist zwingend für geringfügig Beschäftigte erforderlich!

Sehr geehrte Mandanten und Mandantinnen,

die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro soll die finanziellen Belastungen der Verbraucher durch die extrem gestiegenen Energiepreise etwas abmildern.

Doch wie kommt das Geld vom Staat zum Verbraucher und wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale? Die Regelungen sind äußerst komplex. Der Gesetzgeber benötigte dafür 11 neue Paragraphen im Einkommensteuergesetz. Dennoch ergeben sich viele Fragen. Das Bundesfinanzministerium beantwortet die am häufigsten auftretenden Fragen, die inzwischen auf 61 angewachsen sind.

Arbeitnehmer interessiert dabei insbesondere:

  1.  Bekomme ich die Energiepreispauschale?
  2. Wer zahlt sie mir wann?

 1. Bekomme ich die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die Energiepreispauschale hat grundsätzlich, wer im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit, als Mini-Job oder kurzfristig ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss dabei auch nicht das ganze Jahr ausgeübt werden und auch nicht zwingend am 1. September 2022, obwohl an diesen Tag der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht. Das bedeutet: Auch wer in diesem Jahr vor dem 1. September arbeitslos geworden oder in den Ruhestand gegangen ist, kann die Energiepreispauschale beanspruchen. Gleiches gilt, wenn erst nach dem 1. September 2022 eine Berufstätigkeit aufgenommen wird.

Eine weitere wichtige Voraussetzung muss allerdings auch noch erfüllt werden: Begünstigt sind nur diejenigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Auch unternehmerisch Tätige, die in 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, haben Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale. Pensionäre und Rentner sind jedoch nicht anspruchsberechtigt. Ehepaare erhalten nur dann die doppelte Energiepreispauschale, wenn beide Partner aktiv tätig sind.

 2. Wer zahlt sie mir wann?

Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem ersten Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel von ihrem Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung für September ausgezahlt. Dabei fungieren die Arbeitgeber quasi als Erfüllungsgehilfen des Staates. Zur Finanzierung der Energiepreispauschalen-Zahlung darf der Arbeitgeber die zu zahlende Lohnsteuer um die Summe der zu zahlenden Energiepreispauschalen mindern.

Doch auch hier gibt es jede Menge Ausnahmen. Die Wichtigsten sind:

  1. Arbeitnehmern, die am 1. September 2022 nicht mehr oder noch nicht bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, kann die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.
  2. Arbeitnehmer, deren Entgelt nach Lohnsteuerklasse VI besteuert wird, erhalten keine Energiepreispauschale von diesem Arbeitgeber ausgezahlt.
  3. Mini-Jobbern, deren Entgelt pauschal besteuert wird und die ihrem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, darf keine Energiepreispauschale vom Arbeitgeber gezahlt werden (Musterschreiben im Anhang). Handelt es sich beim Mini-Job nicht um das erste Dienstverhältnis, besteht aufgrund dieses Mini-Jobs kein Anspruch auf die Energiepreispauschale. Sie darf nur von dem Arbeitgeber ausgezahlt werden, mit dem das erste Dienstverhältnis besteht.
  4. Keine Energiepreispauschale müssen Arbeitgeber zahlen, wenn sie keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, weil es sich z.B. um einen Privathaushalt oder einen Unternehmer handelt, der ausschließlich Mini-Jobber beschäftigt.
  5. Der Arbeitgeber ist Lohnsteuer-Jahreszahler, d. h. er gibt die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Jahr ab, für 2022 also zum 10. Januar 2023. Damit diese Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht vorfinanzieren müssen, dürfen sie auf die Auszahlung an ihre Arbeitnehmer verzichten.
  6. Der Arbeitgeber darf die Auszahlung auf den Oktober verschieben, wenn er die Lohnsteuer quartalsweise an das Finanzamt zahlt und dadurch die Energiepreispauschale vorfinanzieren müsste, wenn er sie im September auszahlen würde.

Arbeitnehmern, denen die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, wird diese nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt. Sie müssen also für 2022 zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die Energiepreispauschale zu erhalten. Die Auszahlung erfolgt dann über die Minderung der Einkommensteuer und ggf. eine Steuererstattung. Betroffene Arbeitnehmer können daher frühestens im Jahr 2023 von der Energiepreispauschale profitieren.

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Bei Unternehmern und Selbständigen erfolgt die Erstattung der Energiepreispauschale erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022, daher ebenfalls frühestens im Jahr 2023.

Bei Rückfragen steht Ihnen ihr persönlicher Sachbearbeiter gerne zur Verfügung!

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