Sehr geehrte Mandanten und Mandantinnen,
wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigte (Mini-Jobs) und Arbeitnehmer im Übergangsbereich (Midi-Job) geben.
Bis heute, dem 30. September 2022 gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat. Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde ab 1. Oktober 2022 auf 520 Euro monatlich erhöht. Ob die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird, prüft der Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn vorausschauend für einen 12-Monats-Zeitraum.
Bitte denken Sie insoweit an die arbeitnehmerbezogene Erfassung der täglichen Arbeitszeit – Stunden-Einzelnachweis – unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns und der neuen Minijob Grenze von 520 Euro pro Monat!
Zeitgleich wird zum 1. Oktober 2022 der sogenannte Midi-Job-Bereich erweitert. Die Höchstgrenze für die Gleitzonenregelung wird von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. In dem Übergangsbereich steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sukzessive bis auf den vollen Arbeitnehmeranteil an. Der Arbeitgeber hat die Differenz zum Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung zu entrichten.
Bei Rückfragen steht Ihnen ihr persönlicher Sachbearbeiter als Ansprechpartner gerne zur Verfügung!