Mit dem 18. Geburtstag endet der automatische Anspruch auf Kindergeld. Für viele Familien heißt das aber nicht, dass die Zahlung wegfällt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, im Studium, sucht einen Ausbildungsplatz oder überbrückt eine kurze Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, kann das Kindergeld bis zum 25. Geburtstag weiterlaufen. 2026 beträgt es 259 Euro im Monat je Kind. Gerade in den Sommermonaten, wenn Schulabschluss, Ausbildungsbeginn und Semesterstart anstehen, entstehen aber Lücken und Rückforderungen, weil Nachweise fehlen oder Fristen übersehen werden. In diesem Beitrag erklären wir, unter welchen Voraussetzungen das Kindergeld nach dem 18. Geburtstag weitergezahlt wird und worauf Eltern achten sollten.
Kindergeld nach dem 18. Geburtstag: die Grundregel
Der reguläre Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird. Für die Zahlung genügt es, wenn die Voraussetzungen an mindestens einem Tag des Monats vorgelegen haben. Hat ein Kind am 12. Mai Geburtstag, wird für Mai noch regulär Kindergeld gezahlt. Ab Juni prüft die Familienkasse, ob einer der gesetzlichen Gründe für eine Weiterzahlung vorliegt. Grundlage ist § 32 Absatz 4 EStG.
Die Höhe des Kindergelds hängt nicht vom Alter ab. Auch für volljährige Kinder werden 2026 einheitlich 259 Euro im Monat gezahlt, unabhängig davon, das wievielte Kind es ist.
Wann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt wird
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann ein volljähriges Kind berücksichtigt werden, wenn es
- für einen Beruf ausgebildet wird, also eine Schule besucht, eine Berufsausbildung macht oder studiert,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, etwa zwischen Abitur und Studienbeginn,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, also ausbildungsplatzsuchend ist,
- einen anerkannten Freiwilligendienst leistet, zum Beispiel ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst.
Für arbeitsuchende Kinder gilt eine niedrigere Altersgrenze. Sie werden nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sind.
Für Kinder, die wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersgrenze.
Die Übergangszeit von vier Monaten
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn oder zwischen Ausbildung und Studium, wird das Kind bis zu vier Kalendermonate weiter berücksichtigt. Das gilt auch für die Zeit zwischen Schule oder Ausbildung und einem anerkannten Freiwilligendienst. Voraussetzung ist, dass der nächste Abschnitt spätestens im fünften Monat nach Ende des vorherigen Abschnitts tatsächlich beginnt.
Ein Beispiel: Das Abitur ist im Juni abgeschlossen, das Studium beginnt im Oktober. Die Monate Juli, August und September liegen innerhalb der Übergangszeit. Das Kindergeld wird weitergezahlt, wenn der Familienkasse die Immatrikulation nachgewiesen wird. Beginnt das Studium erst im April des Folgejahres, reicht die Übergangszeit nicht aus. Für die Monate dazwischen kommt es darauf an, ob das Kind nachweislich einen Ausbildungs- oder Studienplatz gesucht hat.
Ein reines Work-and-Travel-Jahr ohne Ausbildungsbezug gilt nicht als Ausbildung. Wer nach dem Schulabschluss ein Jahr ins Ausland geht, sollte vorher prüfen, ob ein anerkannter Freiwilligendienst oder ein anderer Berücksichtigungstatbestand infrage kommt.
Ausbildungsplatzsuche: Meldung ist entscheidend
Findet das Kind keinen Ausbildungsplatz, kann es weiter berücksichtigt werden, wenn es sich ernsthaft um einen Platz bemüht. Die Familienkasse verlangt dafür Nachweise, etwa die Registrierung als ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit, Bewerbungen oder Absagen. Ohne solche Nachweise besteht kein Anspruch, auch wenn tatsächlich Bewerbungen laufen. Eltern sollten deshalb darauf achten, dass die Meldung bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig erfolgt, wenn sich abzeichnet, dass die Übergangszeit nicht reicht.
Erstausbildung und Zweitausbildung: die 20-Stunden-Grenze
Während einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt es nicht darauf an, wie viel das Kind nebenher arbeitet oder verdient. Das Einkommen des Kindes spielt seit 2012 keine Rolle mehr.
Anders ist es nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Macht das Kind danach eine weitere Ausbildung, etwa einen Master nach dem Bachelor oder ein Studium nach einer Lehre, wird es nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein Minijob.
Ob ein Bachelor-Master-Studium als einheitliche Erstausbildung gilt oder ob nach dem Bachelor bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob der Master zeitlich und inhaltlich eng an den Bachelor anschließt. Hier lohnt eine Prüfung, bevor das Kind eine Werkstudentenstelle mit mehr als 20 Wochenstunden annimmt.
Ernsthafte Ausbildung
Nicht jede Beschäftigung mit Lernstoff gilt als Berufsausbildung. Die Ausbildung muss ernsthaft und nachhaltig betrieben werden. Bei Unterrichtszeiten von mindestens zehn Wochenstunden wird das in der Regel angenommen. Liegen die Unterrichtszeiten darunter, etwa bei einem Fernstudium oder einer Abendschule, muss nachgewiesen werden, dass zusätzlich ausreichend Zeit für Vor- und Nachbereitung aufgewendet wird. Die Familienkasse kann dazu Nachweise verlangen.
Unterbrechungen durch Krankheit oder Mutterschutz
Wird eine Ausbildung oder ein Studium wegen Krankheit oder während der Mutterschutzfristen unterbrochen, bleibt der Anspruch auf Kindergeld in der Regel bestehen. Das Kind muss aber die Absicht haben, die Ausbildung nach dem Ende der Unterbrechung fortzusetzen. Anders ist es bei Unterbrechungen, die der Kinderbetreuung nach dem Ende des Mutterschutzes dienen, etwa bei Elternzeit. Für diese Zeit wird das Kind nicht als in Ausbildung befindlich berücksichtigt. Längere Krankheitsphasen sollten der Familienkasse mit ärztlicher Bescheinigung mitgeteilt werden.
Freiwilligendienste
Berücksichtigt werden nur bestimmte, gesetzlich anerkannte Freiwilligendienste. Dazu gehören insbesondere das freiwillige soziale und das freiwillige ökologische Jahr, der Bundesfreiwilligendienst sowie bestimmte Auslandsdienste wie der entwicklungspolitische Freiwilligendienst „weltwärts“, der Internationale Jugendfreiwilligendienst und das Europäische Solidaritätskorps. Ein privat organisierter Auslandsaufenthalt ohne diese Anerkennung reicht nicht. Auch der Freiwilligendienst kann an eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten anschließen.
Antrag und Nachweise
Die Weiterzahlung erfolgt nicht automatisch. Eltern müssen der Familienkasse nachweisen, dass eine der Voraussetzungen erfüllt ist. Übliche Nachweise sind:
- Schulbescheinigung bei weiterführender Schule,
- Ausbildungsvertrag bei einer Berufsausbildung,
- Immatrikulationsbescheinigung beim Studium,
- Bescheinigung über die Meldung als ausbildungsplatz- oder arbeitsuchend,
- Vertrag oder Bestätigung über einen Freiwilligendienst,
- bei einer Zweitausbildung Angaben zur Erwerbstätigkeit des Kindes.
Veränderungen müssen der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden, etwa ein Ausbildungsabbruch, ein Studienende oder die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung. Wird Kindergeld gezahlt, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, fordert die Familienkasse es zurück.
Rückwirkende Zahlung nur für sechs Monate
Wird Kindergeld verspätet beantragt, zahlt die Familienkasse rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs. Wer die Unterlagen nach dem Ausbildungsbeginn im August erst im Frühjahr einreicht, riskiert, dass einzelne Monate verloren gehen. Eine rechtzeitige Mitteilung lohnt sich also.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag
Parallel zum Kindergeld gibt es den steuerlichen Kinderfreibetrag. Er beträgt 2026 insgesamt 9.756 Euro je Kind für beide Elternteile zusammen. Beides wird nicht nebeneinander gewährt. Das Finanzamt prüft in der Einkommensteuererklärung automatisch, ob der Freibetrag günstiger ist als das gezahlte Kindergeld. Bei den meisten Familien mit mittleren Einkommen ist das Kindergeld günstiger. Voraussetzung für beides sind dieselben Berücksichtigungsgründe nach § 32 Absatz 4 EStG. Ist ein volljähriges Kind nicht mehr zu berücksichtigen, entfallen auch der Kinderfreibetrag und weitere kindbezogene Vergünstigungen, etwa der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Beispiele aus dem Familienalltag
- Ausbildung direkt nach der Schule: Schulende im Juli, Ausbildungsbeginn am 1. August. Das Kindergeld läuft ohne Unterbrechung weiter, wenn der Ausbildungsvertrag vorgelegt wird.
- Bachelor abgeschlossen, Master geplant: Zwischen Bachelor und Master liegen drei Monate. Die Übergangszeit ist erfüllt. Arbeitet das Kind im Master mehr als 20 Stunden pro Woche, kann der Anspruch entfallen, wenn der Master als Zweitausbildung gilt.
- Kein Ausbildungsplatz gefunden: Nach der Schule meldet sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend und bewirbt sich. Das Kindergeld kann weitergezahlt werden, solange die Suche nachgewiesen wird.
- Arbeitslos mit 22: Nach einer abgebrochenen Ausbildung ist das Kind arbeitslos gemeldet. Weil die Altersgrenze für arbeitsuchende Kinder bei 21 Jahren liegt, besteht kein Anspruch, es sei denn, es liegt ein anderer Berücksichtigungsgrund vor.
Häufige Fragen
Muss ich das Kindergeld jedes Jahr neu beantragen?
Nein. Ein laufender Anspruch wird nicht jährlich neu beantragt. Die Familienkasse fordert bei volljährigen Kindern aber regelmäßig Nachweise an, etwa eine neue Immatrikulationsbescheinigung zu Semesterbeginn. Werden die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, stellt die Familienkasse die Zahlung ein.
Spielt das Einkommen meines Kindes eine Rolle?
Nicht während der Erstausbildung oder des Erststudiums. Nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung kommt es auf die Arbeitszeit an, nicht auf die Höhe des Verdienstes.
Wer erhält das Kindergeld für ein volljähriges Kind?
Das Kindergeld wird an die berechtigte Person gezahlt, in deren Haushalt das Kind lebt. Das können neben den Eltern auch Stief-, Groß- oder Pflegeeltern sein. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Berechtigten, etwa bei getrennt lebenden Eltern, richtet sich die Zahlung nach den gesetzlichen Vorrangregeln. In solchen Fällen sollte die Zuständigkeit mit der Familienkasse geklärt werden.
Checkliste für Eltern
- Den Monat des 18. Geburtstags notieren und rechtzeitig vorher die Nachweise vorbereiten.
- Bei Übergangszeiten darauf achten, dass der nächste Abschnitt innerhalb von vier Monaten beginnt.
- Bei Ausbildungsplatzsuche die Meldung bei der Agentur für Arbeit veranlassen.
- Bei Zweitausbildung die 20-Stunden-Grenze für Nebenjobs beachten.
- Veränderungen sofort an die Familienkasse melden.
- Anträge nicht aufschieben, weil rückwirkend nur sechs Monate gezahlt werden.
Unterstützung bei der Steuererklärung
Kindergeld beantragen Eltern bei der Familienkasse. Die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder, etwa Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag oder Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, erfolgt in der Einkommensteuererklärung. Wir prüfen, ob Ihre Kinder richtig berücksichtigt werden, und erstellen Ihre private Steuererklärung. Einen Termin vereinbaren Sie an einem unserer Standorte im Ruhrgebiet.
Quellen
- § 32 Absatz 4, § 66 und § 70 Einkommensteuergesetz
- Bundesfinanzministerium: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (Kindergeld, Kinderfreibetrag)
Aktualisiert: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.





