Für Handwerksbetriebe im Baugewerbe gibt es zwei Sonderregeln, die im Alltag häufig verwechselt werden und bei Fehlern teuer werden können: die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Beide betreffen Bauleistungen, beide hängen von Bescheinigungen des Finanzamts ab, aber sie verfolgen unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Voraussetzungen. Wer als Subunternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer stellt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, schuldet die Steuer trotzdem. Wer als Auftraggeber die Bauabzugsteuer nicht einbehält, haftet. In diesem Beitrag erklären wir beide Regelungen und zeigen, welche Nachweise Sie brauchen.
Was sind Bauleistungen?
Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu gehören nicht nur klassische Rohbauarbeiten, sondern zum Beispiel auch Dachdecker-, Installations-, Elektro-, Maler- oder Fliesenarbeiten, wenn sie an einem Bauwerk ausgeführt werden. Keine Bauleistungen sind unter anderem reine Planungs- und Überwachungsleistungen oder die bloße Lieferung von Material. Die Abgrenzung im Einzelnen regelt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Für die Bauabzugsteuer gilt ein weitgehend vergleichbarer Begriff.
§ 13b UStG: Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer
Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und stellt sie in Rechnung. Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern kehrt § 13b UStG das um: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Der leistende Betrieb stellt eine Nettorechnung, der Auftraggeber meldet die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung an und kann sie im selben Zug als Vorsteuer abziehen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ziel der Regelung ist es, Steuerausfälle in langen Subunternehmerketten zu verhindern.
Die Voraussetzungen
Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, geht die Steuerschuld nur über, wenn der Leistungsempfänger
- Unternehmer ist und
- selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Nachhaltig bedeutet nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Unternehmer mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt. Es kommt nicht darauf an, ob er die konkrete bezogene Leistung für eine eigene Bauleistung verwendet. Ein Unternehmer, der bisher keine Bauleistungen erbracht hat, kann bereits vorher als bauleistender Unternehmer gelten, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat.
Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke bebauen und im bebauten Zustand verkaufen, erbringen insoweit keine Bauleistungen. Sie sind deshalb regelmäßig nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG, es sei denn, sie erbringen daneben nachhaltig Bauleistungen auf fremden Grundstücken.
Der Nachweis: Bescheinigung USt 1 TG
Ob ein Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen erbringt, kann der leistende Betrieb von außen kaum beurteilen. Deshalb stellt das Finanzamt bauleistenden Unternehmern auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG aus. Sie ist in der Regel befristet. Die Rechtsfolgen sind klar geregelt:
- Hat das Finanzamt dem Auftraggeber eine USt 1 TG ausgestellt, ist er Steuerschuldner, und zwar auch dann, wenn er die Bescheinigung gegenüber dem Subunternehmer nicht verwendet oder sich später herausstellt, dass er die 10-Prozent-Grenze nicht erreicht.
- Hat das Finanzamt keine USt 1 TG ausgestellt, ist der Auftraggeber auch dann Steuerschuldner, wenn er tatsächlich nachhaltig Bauleistungen erbringt.
- Liegt eine USt 1 TG vor, gilt die Umkehr der Steuerschuld auch dann, wenn die Leistung für den privaten Bereich des Auftraggebers bezogen wird.
Die Bescheinigung USt 1 TG ist nicht dasselbe wie die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Früher wurde die Freistellungsbescheinigung auch als Nachweis für § 13b verwendet. Seit dem 1. Oktober 2014 hat sie dafür keine Bedeutung mehr.
Die Rechnung
In einer Rechnung nach § 13b UStG darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Stattdessen muss sie den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten. Weist der Subunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er den ausgewiesenen Betrag. Der Auftraggeber darf diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Beide Seiten haben also ein Interesse an einer korrekten Rechnung. Es empfiehlt sich, bereits im Angebot oder Auftrag festzuhalten, ob die Leistung nach § 13b abgerechnet wird.
Sind beide Vertragspartner im Zweifel, ob eine Bauleistung vorliegt, und gehen sie einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus, wird das von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, sofern der Umsatz vom Leistungsempfänger versteuert wird. Diese Nichtbeanstandungsregel ist seit Oktober 2014 gesetzlich verankert.
§ 48 EStG: Die Bauabzugsteuer
Die Bauabzugsteuer ist eine Maßnahme gegen illegale Beschäftigung und Steuerausfälle im Baugewerbe. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer, muss der Auftraggeber grundsätzlich 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden abführen. Unternehmer im Sinne dieser Regel sind auch Vermieter von Wohnungen oder Gewerbeflächen. Private Bauherren, die das Objekt selbst nutzen, sind nicht betroffen.
Wann kein Abzug erforderlich ist
- Freistellungsbescheinigung: Legt der leistende Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, entfällt der Steuerabzug. Der Auftraggeber sollte die Gültigkeit der Bescheinigung vor der Zahlung über die Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen.
- Bagatellgrenze: Der Abzug entfällt, wenn die Gegenleistung für Bauleistungen desselben Leistenden im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Die Grenze beträgt 15.000 Euro, wenn der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt, etwa ein privater Vermieter von Wohnungen.
Anmeldung und Haftung
Der einbehaltene Betrag ist beim Finanzamt des leistenden Unternehmers anzumelden und abzuführen, und zwar bis zum 10. Tag des Monats, der auf den Monat der Zahlung folgt. Der Auftraggeber muss dem Leistenden über den Steuerabzug eine Abrechnung erteilen. Wird der Abzug unterlassen, obwohl keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlag, haftet der Auftraggeber für den nicht abgeführten Betrag.
Rechenbeispiele
§ 13b: Subunternehmer für einen Bauunternehmer
Ein Fliesenleger arbeitet als Subunternehmer für ein Bauunternehmen, das eine gültige USt 1 TG vorgelegt hat. Der Auftrag beläuft sich auf 20.000 Euro netto. Der Fliesenleger stellt eine Rechnung über 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Das Bauunternehmen meldet 3.800 Euro Umsatzsteuer an und zieht, sofern es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gleichzeitig 3.800 Euro als Vorsteuer ab. Im Ergebnis fließt kein Geld für die Umsatzsteuer, aber beide Vorgänge müssen in der Voranmeldung erscheinen.
Hätte das Bauunternehmen keine USt 1 TG gehabt und der Fliesenleger trotzdem netto abgerechnet, würde er selbst die Umsatzsteuer schulden. Aus den 20.000 Euro müsste er dann 19/119 herausrechnen, also rund 3.193 Euro an das Finanzamt zahlen.
Bauabzugsteuer: Handwerker für einen Vermieter
Ein Dachdecker saniert für einen privaten Vermieter das Dach eines Mehrfamilienhauses. Die Rechnung beträgt 30.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Weil der Vermieter nur steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt, gilt die Bagatellgrenze von 15.000 Euro. Sie ist überschritten. Legt der Dachdecker keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, muss der Vermieter 15 Prozent von 30.000 Euro, also 4.500 Euro, einbehalten und an das Finanzamt des Dachdeckers abführen. Mit Freistellungsbescheinigung zahlt er den vollen Betrag. Die Umsatzsteuer schuldet in diesem Fall der Dachdecker selbst, weil der Vermieter keine Bauleistungen erbringt und § 13b deshalb nicht greift.
Die beiden Regeln im Vergleich
- § 13b UStG betrifft die Umsatzsteuer. Er gilt nur zwischen Unternehmern, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nachweis ist die USt 1 TG. Folge: Nettorechnung, der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer.
- § 48 EStG betrifft einen Abzug auf die Zahlung. Er gilt gegenüber allen Unternehmern als Auftraggeber, einschließlich Vermietern. Nachweis zur Vermeidung ist die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Folge ohne Bescheinigung: 15 Prozent Einbehalt.
In der Praxis können beide Regeln gleichzeitig greifen. Ein Generalunternehmer, der einen Elektro-Subunternehmer beauftragt, erhält eine Nettorechnung nach § 13b und prüft gleichzeitig die Freistellungsbescheinigung des Subunternehmers, bevor er zahlt.
E-Rechnung auch bei § 13b
Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen grundsätzlich noch Papier- oder PDF-Rechnungen ausgestellt werden, Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro noch bis Ende 2027. Spätestens ab 2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen ausstellen. Das gilt auch für Rechnungen nach § 13b UStG. Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist dann in den strukturierten Daten der E-Rechnung zu hinterlegen.
Typische Fehler in der Praxis
- Nettorechnung ohne gültige USt 1 TG des Auftraggebers: Der Subunternehmer schuldet die Umsatzsteuer aus dem erhaltenen Nettobetrag.
- Verwechslung von USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung nach § 48b.
- Abgelaufene Bescheinigungen, die nicht erneuert wurden.
- Vermieter wissen nicht, dass sie als Unternehmer die Bauabzugsteuer beachten müssen.
- Fehlender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft in der Rechnung.
- Materiallieferungen ohne Einbau werden als Bauleistung behandelt oder umgekehrt.
Häufige Frage: Gilt § 13b auch bei Privatkunden?
Nein. Private Bauherren sind keine Unternehmer und erbringen keine Bauleistungen. Bei Aufträgen von Privatkunden stellt der Handwerksbetrieb eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer. Auch die Bauabzugsteuer spielt bei Privatkunden, die das Objekt selbst nutzen, keine Rolle. Anders ist es, wenn der Privatkunde zugleich vermietet: Für Leistungen an das vermietete Objekt kann die Bauabzugsteuer greifen.
Checkliste für Handwerksbetriebe
- Eigene USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung nach § 48b beim Finanzamt beantragen und Ablaufdaten notieren.
- Von Auftraggebern die USt 1 TG anfordern, bevor eine Nettorechnung gestellt wird, und eine Kopie archivieren.
- Von Subunternehmern die Freistellungsbescheinigung anfordern und vor jeder Zahlung online prüfen.
- Bei Leistungen an Vermieter die Bagatellgrenzen der Bauabzugsteuer beachten.
- Rechnungsvorlagen für § 13b mit Pflichthinweis und ohne Steuerausweis einrichten.
- Die Umstellung auf E-Rechnungen für 2027 oder 2028 planen.
Spezialbuchführung für Handwerker
Die Buchhaltung eines Baubetriebs muss § 13b-Umsätze, Bauabzugsteuer und reguläre Umsätze sauber trennen. Wir führen Spezialbuchführungen für Handwerksbetriebe, erstellen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und überwachen die Bescheinigungen. Mehr dazu unter Finanzbuchhaltung und auf der Seite Finanzbuchhaltung Gelsenkirchen. Unsere Standorte finden Sie unter Standorte.
Quellen
- § 13b Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 13b.2 und 13b.3
- §§ 48, 48a und 48b Einkommensteuergesetz
- Landesamt für Steuern Niedersachsen: Merkblatt zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
- Zentralverband des Deutschen Handwerks: Hinweise zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen
Aktualisiert: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.





