Steuerberater Gelsenkirchen

Gewerbesteuer berechnen: Freibetrag, Hebesatz und Anrechnung – mit Rechenbeispielen

Wie die Gewerbesteuer berechnet wird: Gewerbeertrag, Freibetrag von 24.500 Euro, Steuermesszahl 3,5 Prozent, Hebesatz und Anrechnung auf die Einkommensteuer. Mit Rechenbeispielen für Einzelunternehmen und GmbH.

Die Gewerbesteuer ist für viele Unternehmer die Steuer, die sie am wenigsten durchschauen. Sie wird nicht vom Bund oder Land festgelegt, sondern von der Gemeinde, in der der Betrieb liegt. Sie trifft Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschiedlich. Und bei Einzelunternehmern wird sie zu einem großen Teil wieder auf die Einkommensteuer angerechnet. Im Ruhrgebiet, wo Betriebe oft in mehreren Städten tätig sind, kommen Fragen zum Standort und zur Aufteilung zwischen Gemeinden hinzu. In diesem Beitrag erklären wir Schritt für Schritt, wie die Gewerbesteuer berechnet wird, und zeigen mit Rechenbeispielen, wie sich der Hebesatz auswirkt. Wer die Gewerbesteuer berechnen möchte, braucht dafür nur wenige Größen.

Wer Gewerbesteuer zahlt

Gewerbesteuerpflichtig ist jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Dazu gehören Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit gewerblicher Tätigkeit, etwa Handwerksbetriebe, Händler oder Gastronomen, sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG, die kraft Rechtsform immer als Gewerbebetrieb gelten.

Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler, also etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Ingenieure mit freiberuflicher Tätigkeit. Auch Land- und Forstwirte und die reine Vermögensverwaltung, zum Beispiel die private Vermietung von Immobilien, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist nicht immer einfach und hat erhebliche Folgen. Sie sollte bei der Gründung geklärt werden.

Gewerbesteuer berechnen in fünf Schritten

1. Ausgangspunkt: der Gewinn

Grundlage ist der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb.

2. Hinzurechnungen und Kürzungen

Der Gewinn wird um bestimmte Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert. Hinzugerechnet werden anteilig vor allem Finanzierungsanteile, etwa Zinsen für Kredite und Teile von Mieten, Pachten und Leasingraten. Dafür gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro, sodass viele kleinere Betriebe von den Hinzurechnungen nicht betroffen sind. Gekürzt wird unter anderem für Grundbesitz im Betriebsvermögen, weil dieser bereits der Grundsteuer unterliegt. Das Ergebnis ist der Gewerbeertrag.

3. Freibetrag

Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 Euro. Der Gewerbeertrag wird zuvor auf volle 100 Euro abgerundet. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.

4. Steuermessbetrag

Der verbleibende Betrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Ihn setzt das Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid fest.

5. Hebesatz der Gemeinde

Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit ihrem Hebesatz und setzt die Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid fest. Den Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest, er muss mindestens 200 Prozent betragen. Er kann jährlich geändert werden. Maßgeblich ist die Hebesatzsatzung der Gemeinde für das jeweilige Jahr. Weil der Hebesatz in Prozent ausgedrückt wird, entspricht ein Hebesatz von 450 Prozent einem Faktor von 4,5 auf den Messbetrag.

Rechenbeispiel: Einzelunternehmen

Ein Handwerksbetrieb als Einzelunternehmen hat einen Gewerbeertrag von 100.000 Euro. Wir vergleichen einen Hebesatz von 400 Prozent mit einem Hebesatz von 500 Prozent. Die Hebesätze sind bewusst gerundet gewählt, um den Effekt zu zeigen.

  • Gewerbeertrag: 100.000 Euro
  • abzüglich Freibetrag: 24.500 Euro = 75.500 Euro
  • Steuermessbetrag: 75.500 Euro × 3,5 Prozent = 2.642,50 Euro
  • Gewerbesteuer bei 400 Prozent: 2.642,50 Euro × 4,0 = 10.570 Euro
  • Gewerbesteuer bei 500 Prozent: 2.642,50 Euro × 5,0 = 13.212,50 Euro

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften gibt es einen Ausgleich: Nach § 35 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Die Ermäßigung ist allerdings auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf den Teil der Einkommensteuer begrenzt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

Im Beispiel beträgt die Anrechnung 4 × 2.642,50 Euro = 10.570 Euro. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent wird die Gewerbesteuer damit rechnerisch vollständig durch die Ermäßigung der Einkommensteuer ausgeglichen, sofern genug Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Bei 500 Prozent bleiben 13.212,50 Euro minus 10.570 Euro = 2.642,50 Euro als echte Mehrbelastung. Jeder Hebesatzpunkt über 400 Prozent kostet also Geld, darunter entsteht dagegen kein zusätzlicher Vorteil, weil die Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt ist.

Wichtig: Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe. Sie mindert weder den Gewinn für die Einkommensteuer noch für die Körperschaftsteuer.

Rechenbeispiel: GmbH

Eine GmbH hat ebenfalls einen Gewerbeertrag von 100.000 Euro. Einen Freibetrag gibt es nicht.

  • Steuermessbetrag: 100.000 Euro × 3,5 Prozent = 3.500 Euro
  • Gewerbesteuer bei 400 Prozent: 3.500 Euro × 4,0 = 14.000 Euro
  • Gewerbesteuer bei 500 Prozent: 3.500 Euro × 5,0 = 17.500 Euro

Eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer gibt es nicht. Für eine GmbH ist die Gewerbesteuer deshalb eine volle zusätzliche Belastung neben der Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der Hebesatz hat bei Kapitalgesellschaften daher einen deutlich größeren Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung als bei Einzelunternehmen. Ab 2028 soll der Körperschaftsteuersatz schrittweise um jährlich einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent sinken. Die Gewerbesteuer bleibt davon unberührt.

Hinzurechnungen: ein Beispiel

Die Hinzurechnungen betreffen vor allem Betriebe mit hohen Finanzierungskosten oder angemieteten Immobilien. Hinzugerechnet werden Entgelte für Schulden, also Zinsen, in voller Höhe, Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude zur Hälfte und für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge zu einem Fünftel. Die Summe dieser Beträge wird um den Freibetrag von 200.000 Euro gekürzt. Vom Rest wird ein Viertel dem Gewinn hinzugerechnet.

Ein Handelsunternehmen zahlt im Jahr 100.000 Euro Zinsen und 300.000 Euro Miete für Ladenflächen. Die Rechnung lautet: 100.000 Euro Zinsen plus die Hälfte der Miete, also 150.000 Euro, ergibt 250.000 Euro. Abzüglich 200.000 Euro Freibetrag verbleiben 50.000 Euro. Ein Viertel davon, also 12.500 Euro, wird dem Gewinn hinzugerechnet und erhöht den Gewerbeertrag. Kleinere Betriebe mit geringeren Zins- und Mietkosten bleiben dagegen wegen des Freibetrags in der Regel ohne Hinzurechnung.

Personengesellschaften und Verluste

Bei einer Personengesellschaft, etwa einer GmbH und Co. KG oder einer gewerblich tätigen GbR, schuldet die Gesellschaft selbst die Gewerbesteuer. Die Anrechnung nach § 35 EStG erfolgt aber bei den Gesellschaftern. Dafür wird der Gewerbesteuer-Messbetrag in der Regel nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt und gesondert festgestellt.

Verluste aus dem Gewerbebetrieb können für die Gewerbesteuer in spätere Jahre vorgetragen werden. Einen Verlustrücktrag gibt es bei der Gewerbesteuer anders als bei der Einkommensteuer nicht. Wer nach verlustreichen Anfangsjahren in die Gewinnzone kommt, profitiert vom Verlustvortrag, der für jede Steuerart gesondert festgestellt wird.

Mehrere Betriebsstätten: Zerlegung

Viele Betriebe im Ruhrgebiet haben Betriebsstätten in mehreren Städten, etwa eine Werkstatt in Gelsenkirchen und ein Lager in Bochum. Dann wird der Steuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. Man spricht von Zerlegung. Maßstab sind in der Regel die Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt werden. Jede Gemeinde wendet dann ihren Hebesatz auf ihren Anteil an. Das Finanzamt erlässt dazu einen Zerlegungsbescheid. Betriebe mit mehreren Standorten sollten die Lohnkosten deshalb je Betriebsstätte sauber erfassen.

Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuer wird wie die Einkommensteuer über Vorauszahlungen erhoben. Sie sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Grundlage ist in der Regel die Steuer des letzten Veranlagungszeitraums. Sinkt der Gewinn, können die Vorauszahlungen auf Antrag angepasst werden. Das beantragt man beim Finanzamt, das den Messbetrag für die Vorauszahlungen festsetzt, die Gemeinde passt dann ihre Vorauszahlungen an.

Wo Sie den Hebesatz Ihrer Gemeinde finden

Die geltenden Hebesätze stehen in der Hebesatzsatzung der Gemeinde, die in der Regel mit der Haushaltssatzung beschlossen wird. Viele Städte veröffentlichen sie auf ihrer Internetseite. Außerdem stellen die Industrie- und Handelskammern Übersichten der Hebesätze ihrer Kommunen zur Verfügung. Wir empfehlen, sich auf die Satzung der Gemeinde oder die Angaben der IHK zu stützen, weil in Online-Rechnern zum Teil veraltete oder abweichende Werte hinterlegt sind.

Gewerbesteuer und Standortwahl

Bei einer Neugründung oder einem Umzug kann der Hebesatz ein Faktor bei der Standortwahl sein. Für Einzelunternehmen spielt er wegen der Anrechnung erst oberhalb von 400 Prozent eine Rolle, für Kapitalgesellschaften von Anfang an. Er ist aber selten der entscheidende Faktor. Mieten, Erreichbarkeit, Fachkräfte und die Nähe zu Kunden wiegen in der Regel schwerer. Eine reine Briefkastenadresse in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz führt zudem nicht zu einer Betriebsstätte, wenn die Geschäftsleitung tatsächlich woanders ausgeübt wird.

Häufige Fragen

Zahlt ein Kleinunternehmer Gewerbesteuer?

Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Für die Gewerbesteuer ist sie ohne Bedeutung. Wegen des Freibetrags von 24.500 Euro fällt bei kleinen Einzelunternehmen und Personengesellschaften aber häufig keine oder nur eine geringe Gewerbesteuer an.

Wer setzt was fest?

Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag und setzt den Steuermessbetrag fest. Die Gemeinde setzt auf dieser Grundlage die Gewerbesteuer fest und erhebt sie. Einwände gegen die Höhe des Gewinns oder der Hinzurechnungen richten sich gegen den Messbescheid des Finanzamts, nicht gegen den Bescheid der Gemeinde.

Muss eine GmbH den Freibetrag beantragen?

Nein. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag. Er steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu.

Checkliste

  • Prüfen, ob die Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist.
  • Hebesatz der Gemeinde aus der aktuellen Hebesatzsatzung ermitteln.
  • Hinzurechnungen prüfen, wenn Zinsen, Mieten und Leasingraten zusammen hoch sind.
  • Bei mehreren Standorten Löhne je Betriebsstätte erfassen.
  • Vorauszahlungen bei sinkendem Gewinn anpassen lassen.
  • Als Einzelunternehmer die Anrechnung nach § 35 EStG in der Planung berücksichtigen.

Beratung zu Gewerbesteuer und Rechtsform

Ob sich eine GmbH oder ein Einzelunternehmen besser eignet, hängt auch von der Gewerbesteuer ab. Wir berechnen die Belastung für Ihren Betrieb, erstellen die Gewerbesteuererklärung im Rahmen des Jahresabschlusses und prüfen die Bescheide. Unsere Standorte in Gelsenkirchen, Duisburg, Bochum, Dortmund und Unna finden Sie unter Standorte. Mehr zur Rechtsformwahl lesen Sie in unserem Beitrag GmbH gründen.

Quellen

  • Gewerbesteuergesetz, insbesondere §§ 8, 9, 11, 16, 19 und 28 ff.
  • § 35 und § 4 Absatz 5b Einkommensteuergesetz
  • Bundesfinanzministerium: Investitionssofortprogramm (Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028)
  • IHK Düsseldorf: Hebesätze der Kommunen 2026

Aktualisiert: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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