Viele Menschen, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen Eltern, Großeltern oder andere nahe Angehörige im Ausland. Diese Zahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. 2026 sind je unterstützter Person bis zu 12.348 Euro möglich, bei Angehörigen im Ausland je nach Wohnsitzstaat aber oft deutlich weniger. Die Finanzämter prüfen Auslandsunterhalt besonders genau, und seit 2025 gelten strengere Regeln für den Zahlungsweg. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht mehr anerkannt. In diesem Beitrag erklären wir, welche Voraussetzungen gelten, wie der Höchstbetrag berechnet wird und welche Nachweise Sie brauchen. Für Unterhalt an Angehörige im Ausland gelten dabei erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflichten.
Die Rechtsgrundlage: § 33a EStG
Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige werden nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Anders als bei Krankheitskosten wird keine zumutbare Belastung abgezogen. Der abziehbare Betrag ist aber durch einen Höchstbetrag begrenzt, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist. Er beträgt 2026 12.348 Euro je unterstützter Person. Hinzu kommen übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person, soweit diese nicht bereits anderweitig berücksichtigt werden.
Die Finanzverwaltung hat ihre Hinweise zu Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland mit BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 neu gefasst. Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 und ersetzt das Schreiben vom 6. April 2022.
Unterhalt an Angehörige im Ausland: Wer unterstützt werden kann
Abziehbar sind Zahlungen an Personen, die nach deutschem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Das sind vor allem Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, sowie der Ehegatte. Geschwister, Onkel, Tanten oder Schwiegereltern sind nach deutschem Recht nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt. Zahlungen an sie sind deshalb in der Regel nicht abziehbar, auch wenn sie im Heimatland üblich sind.
Außerdem darf für die unterstützte Person niemand Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben. Für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, kommt der Abzug also nicht in Betracht.
Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit
Die unterstützte Person muss bedürftig sein. Das bedeutet, dass sie kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften bestreiten kann. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen. Bei Personen im Ausland wird auch dieser Betrag nach der Ländergruppe gekürzt. Die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt und in Euro umgerechnet.
Personen im erwerbsfähigen Alter müssen grundsätzlich versuchen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Unterhaltszahlungen an erwerbsfähige Angehörige werden deshalb nur ausnahmsweise anerkannt, etwa bei Krankheit, Behinderung oder Pflege von Angehörigen. Bei Eltern und Großeltern im Rentenalter ist diese Hürde in der Regel nicht relevant.
Kürzung nach Ländergruppen
Lebt die unterstützte Person im Ausland, wird der Höchstbetrag an das Preisniveau im Wohnsitzstaat angepasst. Das Bundesfinanzministerium teilt dafür die Staaten in vier Ländergruppen ein:
- Ländergruppe 1: voller Höchstbetrag
- Ländergruppe 2: drei Viertel des Höchstbetrags
- Ländergruppe 3: die Hälfte des Höchstbetrags
- Ländergruppe 4: ein Viertel des Höchstbetrags
Maßgeblich ist die Ländergruppeneinteilung nach dem BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025, das ab dem 1. Januar 2025 gilt. Dabei wurden einige Staaten neu eingestuft. So wurde Rumänien von Ländergruppe 3 in Ländergruppe 2 hochgestuft, Spanien und Zypern von Ländergruppe 2 in Ländergruppe 1. In welcher Gruppe das Wohnsitzland Ihrer Angehörigen liegt, entnehmen Sie der aktuellen Tabelle des Bundesfinanzministeriums.
Für 2026 ergeben sich damit folgende Höchstbeträge: 12.348 Euro in Ländergruppe 1, 9.261 Euro in Ländergruppe 2, 6.174 Euro in Ländergruppe 3 und 3.087 Euro in Ländergruppe 4.
Neu seit 2025: nur noch per Überweisung
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ergänzt. Geldzuwendungen werden seitdem grundsätzlich nur noch anerkannt, wenn der Unterhalt per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person gezahlt wird. Barzahlungen, etwa bei Familienbesuchen oder über Bekannte, die in früheren Jahren unter strengen Voraussetzungen anerkannt werden konnten, führen grundsätzlich nicht mehr zu einem Steuerabzug.
Für die Praxis heißt das: Die unterstützte Person braucht ein eigenes Konto, und die Zahlungen sollten regelmäßig per Überweisung auf dieses Konto erfolgen. Überweisungen auf das Konto eines anderen Familienmitglieds können Probleme bereiten.
Zeitpunkt der Zahlung: Zahlungen gelten nicht rückwirkend
Unterhalt dient dem laufenden Lebensbedarf. Die Finanzverwaltung geht deshalb davon aus, dass Zahlungen nicht für zurückliegende Monate geleistet werden. Wer erst im Dezember einen größeren Betrag überweist, kann nach dem BMF-Schreiben nur den anteiligen Höchstbetrag für diesen Monat abziehen, nicht den Jahresbetrag. Der Höchstbetrag wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel gekürzt.
Das BMF-Schreiben rechnet dazu ein Beispiel: Eine Überweisung von 3.000 Euro im Dezember 2025 an eine bedürftige Mutter in einem Land der Ländergruppe 3 wird nur mit 504 Euro berücksichtigt. Das ist ein Zwölftel des für diese Ländergruppe halbierten Höchstbetrags von 2025. Deshalb ist es sinnvoll, Unterhalt über das Jahr verteilt zu zahlen, zum Beispiel monatlich oder quartalsweise.
Die Opfergrenze
Unterhalt ist nur abziehbar, soweit der Zahlende ihn sich im Verhältnis zu seinem eigenen Einkommen leisten kann. Die Finanzverwaltung prüft das über die sogenannte Opfergrenze. Sie begrenzt den Abzug, wenn die Unterhaltszahlungen im Verhältnis zum Nettoeinkommen des Zahlenden zu hoch sind. Wer selbst ein geringes Einkommen hat und hohe Beträge überweist, erhält den Abzug unter Umständen nur teilweise. Bei Ehegatten und bei Kindern gelten Besonderheiten.
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer unterstützt 2026 seine verwitwete Mutter, die in einem Staat der Ländergruppe 3 lebt. Er überweist ihr ab Januar monatlich 600 Euro auf ihr eigenes Konto, insgesamt 7.200 Euro. Die Mutter hat eine kleine Rente von umgerechnet 1.312 Euro im Jahr, weitere Einkünfte und nennenswertes Vermögen hat sie nicht. Die Opfergrenze soll im Beispiel nicht überschritten sein.
- Höchstbetrag 2026 in Ländergruppe 3: 12.348 Euro × 1/2 = 6.174 Euro
- Anrechnungsfreier Betrag in Ländergruppe 3: 624 Euro × 1/2 = 312 Euro
- Anzurechnende eigene Bezüge: 1.312 Euro minus 312 Euro = 1.000 Euro
- Verbleibender Höchstbetrag: 6.174 Euro minus 1.000 Euro = 5.174 Euro
Abziehbar sind 5.174 Euro, weil die tatsächlichen Zahlungen von 7.200 Euro darüber liegen. Bei der Ermittlung der eigenen Bezüge können nach deutschem Recht Werbungskosten oder eine Kostenpauschale abgezogen werden. Das Beispiel ist vereinfacht.
Unterhalt im Inland zum Vergleich
Die Grundregeln gelten auch für Angehörige, die in Deutschland leben. Dort wird der Höchstbetrag nicht nach Ländergruppen gekürzt, und die Nachweise sind meist einfacher zu beschaffen. Auch im Inland gilt seit 2025 grundsätzlich, dass Geldzuwendungen per Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person gezahlt werden müssen. Lebt die unterstützte Person im Haushalt des Zahlenden, geht die Finanzverwaltung bei Bedürftigkeit in der Regel davon aus, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags entstehen.
Welche Nachweise nötig sind
Bei Unterhalt ins Ausland tragen Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweispflicht. Erforderlich sind in der Regel:
- eine Unterhaltserklärung auf dem amtlichen Vordruck, in der die Verhältnisse der unterstützten Person von einer Behörde des Wohnsitzstaats bestätigt werden,
- Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis,
- Angaben und Belege zu eigenen Einkünften, Bezügen und Vermögen der unterstützten Person,
- Überweisungsbelege, aus denen Zahlender, Empfängerkonto, Betrag und Datum hervorgehen.
Unterlagen in fremder Sprache sollten übersetzt sein. Nach Hinweisen der Finanzverwaltung sind die Nachweise nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung einzureichen, sondern auf Anforderung vorzulegen. Sie sollten also vollständig vorliegen, wenn das Finanzamt nachfragt. Die Angaben selbst werden in der Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung gemacht.
Mehrere Unterstützer
Unterstützen mehrere Geschwister gemeinsam die Eltern, wird der Höchstbetrag je unterstützter Person nicht vervielfacht. Er wird auf die Zahlenden im Verhältnis ihrer Zahlungen aufgeteilt. Lebt ein Elternpaar in einem gemeinsamen Haushalt, werden die Zahlungen gleichmäßig auf beide Personen verteilt. Der Höchstbetrag gilt dann für jede Person gesondert.
Häufige Fragen
Kann ich Unterhalt an die Eltern meines Ehepartners absetzen?
Schwiegereltern sind nach deutschem Recht nicht unterhaltsberechtigt gegenüber dem Schwiegerkind. Unterhaltspflichtig ist aber Ihr Ehepartner gegenüber seinen eigenen Eltern. Bei zusammenveranlagten Ehegatten können Zahlungen an die Eltern des Ehepartners deshalb in der Regel berücksichtigt werden, weil sie als Leistung des unterhaltspflichtigen Ehegatten gelten.
Werden Bargeld-Transferdienste anerkannt?
Seit 2025 verlangt das Gesetz grundsätzlich eine Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person. Transfers, bei denen das Geld am Schalter bar ausgezahlt wird, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Wer bisher so gezahlt hat, sollte auf Überweisungen auf ein Konto der unterstützten Person umstellen.
Kann ich auch meinem Kind im Ausland Unterhalt steuerlich absetzen?
Nur, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht, etwa weil es älter als 25 Jahre ist, und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Bei erwachsenen Kindern im erwerbsfähigen Alter ist zudem die Erwerbsobliegenheit zu beachten.
Muss ich die Unterhaltserklärung jedes Jahr neu vorlegen?
Die Verhältnisse der unterstützten Person, also Einkünfte, Vermögen und Bedürftigkeit, sind für jedes Jahr nachzuweisen. Eine aktuelle Unterhaltserklärung sollte daher jährlich vorliegen, auch wenn sie nur auf Anforderung vorgelegt werden muss.
Typische Fehler
- Barzahlungen oder Überweisungen auf fremde Konten seit 2025.
- Eine hohe Einmalzahlung am Jahresende statt laufender Zahlungen.
- Fehlende oder unvollständige Unterhaltserklärung.
- Unterstützung von Personen, die nach deutschem Recht nicht unterhaltsberechtigt sind.
- Nichtbeachtung der Ländergruppe des Wohnsitzstaats.
- Unterstützung erwerbsfähiger Angehöriger ohne besonderen Grund.
Unterstützung in mehreren Sprachen
Wir beraten Mandantinnen und Mandanten auf Deutsch, Englisch, Türkisch, Chinesisch, Portugiesisch, Französisch und Ukrainisch. Bei Unterhaltsleistungen ins Ausland prüfen wir die Voraussetzungen, berechnen den abziehbaren Betrag und stellen die Nachweise zusammen. Mehr dazu unter private Steuererklärungen. Einen allgemeinen Überblick bietet auch unser Beitrag Das Steuersystem in Deutschland: Ein Leitfaden für Migranten.
Quellen
- § 33a Absatz 1 und 4 Einkommensteuergesetz
- Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zu Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland
- BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025 zur Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.





