Viele Selbstständige, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende ermitteln ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Anders als bei der Bilanz kommt es dabei grundsätzlich darauf an, wann Geld tatsächlich fließt. Das eröffnet zum Jahresende Spielräume, birgt aber auch Fallen. Besonders die sogenannte 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen sorgt jedes Jahr für Fragen, vor allem bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember. In diesem Beitrag erklären wir das Zufluss- und Abflussprinzip, die 10-Tage-Regel mit der aktuellen Rechtsprechung und die Möglichkeiten, den Gewinn zum Jahreswechsel zu steuern.
Das Grundprinzip: Zufluss und Abfluss
Bei der EÜR nach § 4 Absatz 3 EStG werden Betriebseinnahmen in dem Jahr erfasst, in dem sie zufließen, und Betriebsausgaben in dem Jahr, in dem sie abfließen. Grundlage ist § 11 EStG. Maßgeblich ist bei einer Überweisung in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Zahlende den Überweisungsauftrag erteilt hat und sein Konto gedeckt ist, beim Empfänger die Gutschrift. Wann die Rechnung geschrieben wurde oder wann die Leistung erbracht wurde, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Ein Beispiel: Eine Grafikdesignerin stellt am 15. Dezember 2026 eine Rechnung über 5.000 Euro. Der Kunde zahlt am 7. Januar 2027. Die Einnahme gehört in die EÜR 2027. Bei einer Bilanz wäre die Forderung dagegen bereits 2026 gewinnwirksam.
Die 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
§ 11 EStG macht eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Sie werden dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende dieses Jahres fließen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Daraus ergibt sich das Zeitfenster vom 22. Dezember bis zum 10. Januar.
Regelmäßig wiederkehrend sind Zahlungen, die ihrer Natur nach in regelmäßigen Abständen, etwa monatlich, vierteljährlich oder jährlich, zu leisten sind. Typische Beispiele sind Mieten, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Zinsen und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.
Nach der Rechtsprechung müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Zahlung muss innerhalb des Zeitraums vom 22. Dezember bis 10. Januar geleistet werden, und sie muss innerhalb dieses Zeitraums auch fällig sein. Eine Zahlung, die zwar im Zeitfenster geleistet wird, aber erst später fällig wäre, fällt nicht unter die Regel (BFH, Urteil vom 16. Februar 2022, X R 2/21).
Beispiele zur 10-Tage-Regel
- Die Büromiete für Dezember 2026, fällig am 1. Dezember, wird erst am 5. Januar 2027 überwiesen. Die Zahlung liegt im Zeitfenster, war aber schon vorher fällig. Nach der Rechtsprechung ist die Fälligkeit innerhalb des Zeitraums Voraussetzung, deshalb gehört die Zahlung in das Jahr 2027. Pünktliches Zahlen vermeidet das Problem.
- Die Miete für Januar 2027, fällig am 1. Januar 2027, wird am 28. Dezember 2026 überwiesen. Zahlung und Fälligkeit liegen im Zeitfenster. Die Ausgabe gehört wirtschaftlich zu 2027 und wird dort erfasst, obwohl sie 2026 abgeflossen ist.
- Die Leasingrate für Januar wird bereits am 20. Dezember abgebucht. Die Zahlung liegt außerhalb des Zeitfensters. Es bleibt beim Abflussprinzip, sie gehört in das Jahr 2026.
10-Tage-Regel bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung
Am häufigsten betrifft die 10-Tage-Regel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember beziehungsweise für das vierte Quartal. Sie ist regulär am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird sie bis zu diesem Tag gezahlt, ist sie als Betriebsausgabe im alten Jahr abziehbar.
Dauerfristverlängerung
Hat das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich die Fälligkeit der Dezember-Vorauszahlung um einen Monat auf den 10. Februar. Sie liegt dann außerhalb des Zeitfensters. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juni 2022 (VIII R 25/20) ist eine solche Vorauszahlung auch dann erst im Jahr des Abflusses abziehbar, wenn sie freiwillig bereits innerhalb der ersten zehn Januartage gezahlt wird. Mit Dauerfristverlängerung ist am 10. Januar dagegen die Vorauszahlung für November fällig. Sie kann unter die 10-Tage-Regel fallen.
10-Tage-Regel, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt
Fällt der 10. Januar auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit nach § 108 Absatz 3 AO auf den nächsten Werktag. Der Bundesfinanzhof hat 2018 entschieden, dass eine Vorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Jahresende gezahlt wird, trotzdem im alten Jahr abziehbar ist, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil allgemein an. Entscheidend bleibt, dass die Zahlung selbst innerhalb der zehn Tage erfolgt.
Am 10. Januar 2027 ist ein Sonntag. Wer sichergehen will, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2026 als Betriebsausgabe 2026 berücksichtigt wird, sollte sie spätestens am Freitag, 8. Januar 2027, überweisen. Hat das Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat und wird die Voranmeldung fristgerecht abgegeben, gilt die Vorauszahlung nach Auffassung der Finanzverwaltung am Fälligkeitstag als abgeflossen, sofern das Konto zu diesem Zeitpunkt ausreichend gedeckt ist. Wann das Finanzamt den Betrag tatsächlich einzieht, spielt dann keine Rolle.
Gewinn zum Jahresende steuern
Weil in der EÜR der Geldfluss entscheidet, lassen sich Einnahmen und Ausgaben in gewissem Umfang zeitlich steuern. Das ist sinnvoll, wenn der Gewinn in einem Jahr ungewöhnlich hoch ist oder wenn im Folgejahr ein niedrigerer Steuersatz zu erwarten ist, etwa wegen einer Elternzeit oder einer geplanten Reduzierung der Tätigkeit.
Ausgaben vorziehen
- Offene Eingangsrechnungen noch im Dezember bezahlen.
- Benötigte Arbeitsmittel und Verbrauchsmaterial vor dem Jahresende kaufen und bezahlen.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung sofort voll abgeschrieben werden.
- Fortbildungen, die im Dezember gebucht und bezahlt werden, mindern den Gewinn des laufenden Jahres.
Einnahmen verschieben
- Rechnungen für Leistungen, die im Dezember erbracht werden, können so gestellt werden, dass die Zahlung erst im Januar eingeht.
- Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist aber die 10-Tage-Regel zu beachten.
Grenzen
Nicht alles lässt sich über den Zahlungszeitpunkt steuern. Größere Anschaffungen von abnutzbarem Anlagevermögen werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben, nicht im Zahlungsjahr. Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 ist dafür wieder die degressive Abschreibung möglich. Für geplante Investitionen kann außerdem der Investitionsabzugsbetrag den Gewinn schon vor der Anschaffung mindern. Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren, etwa Mietvorauszahlungen, sind auf den Zeitraum zu verteilen. Und Zahlungen ohne wirtschaftlichen Grund, die nur vorgezogen werden, um Steuern zu sparen, können das Finanzamt zu genauerer Prüfung veranlassen. Die Umsatzsteuer ist bei allen Überlegungen gesondert zu betrachten, weil sie bei der Sollversteuerung unabhängig vom Zahlungseingang entsteht.
Beispiel: Verlagerung vor einer Elternzeit
Ein selbstständiger Softwareentwickler erwartet für 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von rund 90.000 Euro. 2027 will er für mehrere Monate in Elternzeit gehen und rechnet mit etwa 40.000 Euro. Bei 90.000 Euro liegt sein Grenzsteuersatz im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent, der 2026 ab 69.879 Euro greift. Bei 40.000 Euro wäre der Grenzsteuersatz deutlich niedriger.
Stellt er Rechnungen über 10.000 Euro für Leistungen aus dem Dezember so, dass die Zahlungen erst im Januar 2027 eingehen, und bezahlt er gleichzeitig benötigte Arbeitsmittel und eine Fortbildung noch im Dezember 2026, verschiebt er Gewinn in das Jahr mit dem niedrigeren Steuersatz. Der Gesamtgewinn über beide Jahre bleibt gleich, die Steuerbelastung sinkt. Voraussetzung ist, dass die Rechnungen den Leistungen entsprechen und keine Zahlungen künstlich zurückgehalten werden, die bereits fällig und vom Kunden angewiesen sind.
Betriebseinnahmen, die zum Jahreswechsel oft vergessen werden
Zum Jahreswechsel sollten auch Zahlungseingänge im Blick behalten werden, die leicht übersehen werden: Umsatzsteuererstattungen aus Voranmeldungen, Zahlungen über Online-Zahlungsdienste, deren Auszahlung auf das Bankkonto erst später erfolgt, oder Sachentnahmen. Bei Zahlungsdiensten sollte geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt ein Betrag als zugeflossen gilt, weil Gutschrift beim Dienst und Auszahlung auf das Bankkonto zeitlich auseinanderfallen können. Wer mehrere Zahlungswege nutzt, sollte zum Jahresende alle Konten abgleichen und die Salden zum 31. Dezember dokumentieren. Das erleichtert auch die Abstimmung mit der Buchhaltung und vermeidet, dass Einnahmen doppelt oder gar nicht erfasst werden.
Wann eine Verlagerung nicht sinnvoll ist
Eine Gewinnverlagerung ist keine endgültige Steuerersparnis. Sie verschiebt Gewinn nur von einem Jahr ins andere. Sie lohnt sich, wenn der Steuersatz im Folgejahr niedriger ist oder wenn ein besonders hoher Gewinn geglättet werden soll. Ist das Folgejahr voraussichtlich stärker, kann es sinnvoller sein, den Gewinn im laufenden Jahr zu versteuern. Auch die Vorauszahlungen sind zu bedenken: Ein niedriger Gewinn kann zu niedrigeren Vorauszahlungen führen, ein hoher zu höheren.
Häufige Fragen zur 10-Tage-Regel
Gilt die 10-Tage-Regel auch für bilanzierende Unternehmen?
Nein. Bilanzierende Unternehmen, etwa GmbH, UG oder im Handelsregister eingetragene Kaufleute, ermitteln ihren Gewinn nach dem Realisationsprinzip. Für sie kommt es nicht auf den Zahlungszeitpunkt an, sondern auf den wirtschaftlichen Zeitpunkt von Ertrag und Aufwand.
Gilt die 10-Tage-Regel auch für Umsatzsteuererstattungen?
Ja. Erstattungen aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen. Für sie gelten dieselben Grundsätze.
Was ist mit einmaligen Zahlungen?
Einmalige Zahlungen, etwa eine Anzahlung für ein Projekt oder die Rechnung eines Handwerkers, fallen nicht unter die 10-Tage-Regel. Für sie gilt ausschließlich das Zufluss- und Abflussprinzip.
Kann ich zwischen EÜR und Bilanz wählen?
Freiberufler können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe von Umsatz und Gewinn per EÜR ermitteln, solange sie nicht freiwillig bilanzieren. Gewerbetreibende sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind oder bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten. In diesem Fall fordert das Finanzamt zur Buchführung auf.
Checkliste zum Jahresende
- Gewinnprognose für das laufende und das kommende Jahr erstellen.
- Offene Eingangsrechnungen und geplante Anschaffungen prüfen.
- Rechnungsstellung für Dezember-Leistungen planen.
- Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2026 spätestens am 8. Januar 2027 überweisen, sofern keine Dauerfristverlängerung besteht.
- Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen pünktlich und innerhalb des Zeitfensters leisten.
Unterstützung bei der Jahresplanung
Ob sich eine Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben lohnt, zeigt eine Gewinnprognose. Wir erstellen Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung und besprechen vor Jahresende, welche Maßnahmen sinnvoll sind. Mehr dazu unter Jahresabschluss und EÜR und Finanzbuchhaltung. Zur Abschreibung größerer Investitionen lesen Sie unseren Beitrag Degressive AfA 30 %.
Quellen
- § 4 Einkommensteuergesetz und § 11 Einkommensteuergesetz
- § 108 Abgabenordnung
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 2018, X R 44/16
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Februar 2022, X R 2/21
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juni 2022, VIII R 25/20
Stand der Prüfung: 9. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.





