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Umsatzsteuer bei Heilberufen: Wann Ärzte, Therapeuten und Heilpraktiker Umsatzsteuer zahlen

Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, andere Praxisleistungen nicht. Wo die Grenze bei IGeL, Prävention, Gutachten, Kosmetik und Warenverkauf verläuft und wie Praxen Nachforderungen vermeiden.

Ärztinnen, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeutinnen oder Hebammen gehen oft davon aus, dass ihre Umsätze grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind. Das stimmt nur zum Teil. Befreit ist die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, nicht jede Leistung einer Praxis. Präventionskurse, Gutachten, kosmetische Behandlungen, der Verkauf von Produkten oder Wellnessangebote können umsatzsteuerpflichtig sein. Werden solche Umsätze nicht erkannt, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer rückwirkend nachfordern, und zwar aus den bereits vereinnahmten Honoraren. In diesem Beitrag erklären wir, wann eine Leistung nach § 4 Nummer 14 UStG steuerfrei ist, wo die Grenzen verlaufen und wie Praxen das Risiko begrenzen. Die Regeln zur Umsatzsteuer bei Heilberufen betreffen deshalb jede Praxis, die neben der Behandlung weitere Leistungen anbietet.

Die Grundregel: Heilbehandlungen sind steuerfrei

Nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Die Befreiung beruht auf sozialen Gründen: Die Kosten der Heilbehandlung sollen nicht durch Umsatzsteuer erhöht werden.

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Persönliche Voraussetzung: Die Leistung wird von einer Person mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation erbracht. Bei den ausdrücklich genannten Berufen ist das die Berufszulassung. Bei ähnlichen Heilberufen verlangt die Finanzverwaltung in der Regel eine staatliche Prüfung nach dem jeweiligen Berufszulassungsgesetz oder eine regelmäßige Kostenübernahme durch die Sozialversicherungsträger.
  2. Sachliche Voraussetzung: Die konkrete Leistung dient der Diagnose, Behandlung oder, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Maßgeblich ist das therapeutische Ziel. Nicht die Berufsbezeichnung, sondern der Zweck der einzelnen Leistung entscheidet.

Wann Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind

Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Typische Beispiele aus der Praxis:

  • Kosmetische Leistungen: Schönheitsoperationen oder ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation sind steuerpflichtig.
  • Gutachten: Gutachten, die nicht einem therapeutischen Zweck dienen, etwa für Versicherungen, Gerichte oder zur Feststellung von Ansprüchen, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen gelten, wenn das Gutachten mit therapeutischem Ziel erstellt wird.
  • Primärprävention: Präventionskurse und Leistungen zur Selbsthilfe im Sinne von § 20 SGB V sind nach Auffassung der Finanzverwaltung keine steuerfreien Heilbehandlungen.
  • Vortrags-, Lehr- und schriftstellerische Tätigkeit: Auch wenn der Inhalt medizinisch ist, handelt es sich nicht um Heilbehandlung.
  • Warenverkauf: Der Verkauf von Hilfsmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Pflegeprodukten ist eine Lieferung und nicht steuerfrei.
  • Wellness und Sauna: Der Betrieb einer Sauna ist grundsätzlich keine Heilbehandlung. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Saunaanwendung eine Hilfstätigkeit zu einer steuerfreien Heilbehandlung ist.

Nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit anerkannt sind nach den Verwaltungsanweisungen zum Beispiel Fußpraktikerinnen und Fußpraktiker, weil sie vorwiegend kosmetisch tätig sind. Anders ist es bei Podologinnen und Podologen mit staatlicher Prüfung.

IGeL-Leistungen in der Arztpraxis

Individuelle Gesundheitsleistungen, die Patientinnen und Patienten selbst bezahlen, sind nicht automatisch steuerpflichtig. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sind sie als ärztliche Heilbehandlungen steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Umgekehrt sind IGeL-Leistungen ohne therapeutisches Ziel steuerpflichtig. Genannt werden in der Fachliteratur etwa Untersuchungen zur Fahrtauglichkeit oder medizinisch-psychologische Gutachten. Entscheidend ist also nicht, wer zahlt, sondern wozu die Leistung dient. Praxen sollten ihre IGeL-Angebote einzeln durchgehen und zuordnen.

Physiotherapie, Ergotherapie und andere Gesundheitsfachberufe

Für Gesundheitsfachberufe wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie gilt die Befreiung, wenn die persönliche Qualifikation vorliegt und die Leistung eine Heilbehandlung ist. Die Finanzverwaltung verlangt dafür grundsätzlich, dass eine ärztliche Verordnung oder eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt, oder dass die Leistung im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird. Behandlungen, die Patienten im Anschluss an eine verordnete Behandlung ohne neue Verordnung selbst bezahlen, sieht die Verwaltung grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlungen an.

Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle weniger streng. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs schließt das Fehlen einer ärztlichen Verordnung die Steuerfreiheit nicht in jedem Fall aus. Entscheidend ist, dass das therapeutische Ziel nachgewiesen werden kann. In der Praxis ist die Verordnung aber der einfachste Nachweis. Wer ohne Verordnung behandelt, sollte das therapeutische Ziel in der Patientendokumentation festhalten und mit einer Prüfung durch das Finanzamt rechnen.

Für die Osteopathie gilt nach den Verwaltungsanweisungen: Medizinisch indizierte osteopathische Leistungen sind Heilbehandlungen, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker mit entsprechender Zusatzausbildung erbracht werden. Physiotherapeuten, Masseure oder medizinische Bademeister mit entsprechender Zusatzausbildung können steuerfreie osteopathische Leistungen erbringen, wenn eine ärztliche Verordnung oder eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt.

Für Hebammen und Entbindungspfleger ist eine ärztliche Verordnung für die Steuerbefreiung ihrer Tätigkeit nicht erforderlich. Ihre Tätigkeit umfasst die Betreuung, Beratung und Pflege von der Schwangerschaft über die Geburt bis zur Stillzeit.

Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker

Eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln dürfen nur Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker. Bei ihnen stellt sich die Frage nach einer Verordnung nicht, weil sie selbst die Diagnose stellen. Auch hier gilt aber: Steuerfrei ist nur, was Teil eines konkreten, individuellen Behandlungskonzepts zur Diagnose, Behandlung, Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen ist. Ein Heilpraktiker, der Ernährungsberatung ohne Krankheitsbezug, Entspannungskurse für Gesunde oder den Verkauf von Präparaten anbietet, erbringt insoweit steuerpflichtige Leistungen.

Ermäßigter Steuersatz statt Steuerbefreiung

Ist eine Leistung nicht steuerfrei, muss nicht zwingend der Regelsatz von 19 Prozent gelten. Für bestimmte Leistungen, etwa die unmittelbar mit dem Betrieb von Heilbädern verbundenen Umsätze und die Verabreichung von Heilbädern, sieht § 12 Absatz 2 Nummer 9 UStG den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent vor. Ob diese Regel greift, ist im Einzelfall zu prüfen.

Umsatzsteuer bei Heilberufen: Folgen für Buchhaltung und Rechnungen

Umsätze trennen

Praxen mit steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen müssen diese in der Buchhaltung getrennt erfassen. Für die steuerpflichtigen Umsätze fallen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung an, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung greift. Bei geringen steuerpflichtigen Nebenumsätzen sollte geprüft werden, ob die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist. Seit 2025 gelten dafür die Grenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Wie die steuerfreien Heilbehandlungsumsätze bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, sollte im Einzelfall geklärt werden.

Vorsteuer aufteilen

Wer steuerfreie Heilbehandlungen erbringt, darf die Vorsteuer aus Eingangsleistungen, die diesen Umsätzen dienen, nicht abziehen. Für steuerpflichtige Umsätze besteht dagegen ein Vorsteuerabzug. Kosten, die beiden Bereichen dienen, etwa Miete oder Praxisausstattung, müssen aufgeteilt werden. Das ist ein häufiger Streitpunkt bei Prüfungen.

Rechnungen

Auf Rechnungen über steuerfreie Leistungen ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen. Für steuerpflichtige Leistungen muss die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Praxen, die beides anbieten, brauchen zwei unterschiedliche Rechnungsvorlagen oder eine Praxissoftware, die die Leistungen richtig zuordnet.

Praxisgemeinschaften, MVZ und Kooperationen

Neben der Leistung am Patienten gibt es in vielen Praxen weitere Umsätze, die umsatzsteuerlich gesondert zu betrachten sind. Dazu gehören die Überlassung von Räumen oder Geräten an Kolleginnen und Kollegen, Personalgestellung innerhalb einer Praxisgemeinschaft oder Honorare für Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Behandlung, etwa Beratungsleistungen für Unternehmen. Ob solche Leistungen steuerfrei, steuerpflichtig oder nicht steuerbar sind, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Wer neue Kooperationsformen plant, sollte die umsatzsteuerliche Seite vor Vertragsschluss klären lassen.

Das Risiko rückwirkender Nachforderungen

Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass als steuerfrei behandelte Leistungen tatsächlich steuerpflichtig waren, fordert es die Umsatzsteuer für die offenen Jahre nach. Weil die Honorare ohne Umsatzsteuer berechnet wurden, muss die Steuer aus dem vereinnahmten Betrag herausgerechnet werden. Bei 19 Prozent sind das rund 16 Prozent der betroffenen Honorare. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen. Eine nachträgliche Weiterbelastung der Umsatzsteuer an Patientinnen und Patienten ist in der Regel nicht mehr möglich, weil die Behandlungen längst abgerechnet und bezahlt sind. Bei einer Praxis mit einem umfangreichen Präventions- oder Selbstzahlerangebot können so erhebliche Beträge entstehen.

Ein Beispiel zur Größenordnung: Eine Physiotherapiepraxis hat über mehrere Jahre Präventionskurse für 20.000 Euro im Jahr als steuerfrei behandelt. Stellt sich heraus, dass diese Kurse steuerpflichtig waren, sind in den 20.000 Euro je Jahr rund 3.193 Euro Umsatzsteuer enthalten, die nachgezahlt werden müssen.

Einordnung typischer Fälle

Die folgenden Beispiele zeigen, wie die Grundsätze in der Praxis angewendet werden. Maßgeblich bleibt immer der konkrete Einzelfall.

  • Krankengymnastik auf ärztliche Verordnung: Heilbehandlung durch eine qualifizierte Physiotherapeutin, steuerfrei.
  • Zertifizierter Rückenkurs für Gesunde in derselben Praxis: Primärprävention, nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerpflichtig.
  • Faltenbehandlung ohne medizinische Indikation in einer Hautarztpraxis: kosmetische Leistung, steuerpflichtig.
  • Gutachten für eine private Unfallversicherung: kein therapeutisches Ziel, steuerpflichtig.
  • Verkauf von Bandagen oder Nahrungsergänzungsmitteln an der Rezeption: Lieferung, steuerpflichtig.
  • Selbst bezahlte IGeL-Leistung mit dokumentiertem therapeutischem Ziel: kann trotz Selbstzahlung steuerfrei sein.

Häufige Fragen

Sind Leistungen für Selbstzahler automatisch steuerpflichtig?

Nein. Es kommt nicht darauf an, wer die Rechnung bezahlt, sondern ob die Leistung einem therapeutischen Ziel dient. Selbstzahlerleistungen erfordern aber einen besonders sorgfältigen Nachweis.

Reicht eine Behandlungsempfehlung statt einer Verordnung?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt eine allgemeine Empfehlung, etwa beim Antritt eines Aufenthalts in einem Kurhotel, nicht als Verordnung. Wer sich auf die großzügigere Rechtsprechung stützen möchte, braucht einen anderen belastbaren Nachweis des therapeutischen Ziels.

Checkliste für Praxen

  • Alle Leistungen der Praxis auflisten und nach therapeutischem Ziel einordnen.
  • Präventionskurse, Gutachten, kosmetische Leistungen, Warenverkäufe und Wellnessangebote gesondert erfassen.
  • Bei Gesundheitsfachberufen Verordnungen archivieren und bei Selbstzahlern das Therapieziel dokumentieren.
  • IGeL-Leistungen einzeln prüfen.
  • Rechnungsvorlagen für steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen trennen.
  • Vorsteuer aus gemischt genutzten Kosten nachvollziehbar aufteilen.
  • Kleinunternehmerregelung für steuerpflichtige Nebenumsätze prüfen.

Spezialbuchführung für Heilberufe

Die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen ist eine Daueraufgabe, weil Praxen ihr Angebot laufend erweitern. Wir führen Spezialbuchführungen für Heilberufe und prüfen, welche Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Mehr zu unserer Finanzbuchhaltung und zur Steuerberatung finden Sie auf unserer Serviceseite. Zu den Grenzen der Kleinunternehmerregelung lesen Sie auch unseren Beitrag Kleinunternehmergrenze überschritten.

Quellen

  • § 4 Nummer 14, § 12 Absatz 2 Nummer 9 und § 15 Umsatzsteuergesetz
  • Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 4.14.1 und 4.14.4
  • OFD Karlsruhe, Verfügung vom 31. Januar 2017 zu IGeL-Leistungen

Aktualisiert: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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