Steuerberater Gelsenkirchen

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale 2026: 3.300 € und 960 € richtig nutzen

Seit 2026 sind 3.300 Euro als Übungsleiterpauschale und 960 Euro als Ehrenamtspauschale steuerfrei. Wer die Freibeträge nutzen kann, welche Voraussetzungen gelten und was Vereine beachten sollten.

Wer nebenberuflich als Trainerin im Sportverein, als Chorleiter, als Dozent an der Volkshochschule oder als Kassenwart eines gemeinnützigen Vereins tätig ist, erhält dafür oft eine kleine Vergütung. Damit dieses Engagement nicht durch Steuern und Sozialabgaben geschmälert wird, gibt es zwei Freibeträge: die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale. Beide wurden mit dem Steueränderungsgesetz 2025 zum 1. Januar 2026 erhöht. Die Übungsleiterpauschale beträgt jetzt 3.300 Euro im Jahr, die Ehrenamtspauschale 960 Euro. In diesem Beitrag erklären wir, wer welche Pauschale nutzen kann, welche Voraussetzungen gelten und worauf Vereine bei der Auszahlung achten sollten.

Die Beträge seit 2026

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden die Freibeträge wie folgt angehoben:

  • Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 EStG: 3.300 Euro jährlich (2021 bis 2025: 3.000 Euro)
  • Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG: 960 Euro jährlich (2021 bis 2025: 840 Euro)
  • Freibetrag für ehrenamtliche rechtliche Betreuer nach § 3 Nummer 26b EStG: zusammen mit der Übungsleiterpauschale begrenzt auf 3.300 Euro

Die Freibeträge gelten pro Person und Kalenderjahr, nicht pro Tätigkeit oder pro Verein. Wer für mehrere Organisationen als Übungsleiter tätig ist, kann insgesamt nur einmal 3.300 Euro steuerfrei erhalten.

Die Übungsleiterpauschale: für pädagogische, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten

Die Übungsleiterpauschale ist an bestimmte Tätigkeiten gebunden. Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit, außerdem nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten und die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Ursprünglich war die Regelung auf Übungsleiter beschränkt, daher der Name. Sie wurde seit ihrer Einführung 1980 schrittweise erweitert.

Typische Beispiele sind Sporttrainer, Jugendgruppenleiter, Chorleiter, Dozenten an Volkshochschulen, Ausbilder in Erste-Hilfe-Kursen oder nebenberufliche Betreuungskräfte. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit pädagogisch ausgerichtet ist, also Wissen, Fähigkeiten oder Werte vermittelt, oder eine künstlerische oder pflegerische Tätigkeit darstellt.

Voraussetzungen im Einzelnen

Damit die Übungsleiterpauschale greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nehmen. Auch Personen ohne Hauptberuf, etwa Studierende, Hausfrauen und Hausmänner oder Rentner, können nebenberuflich tätig sein.
  2. Begünstigter Auftraggeber: Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Dazu zählen gemeinnützige Vereine, Kirchen, Kommunen oder Volkshochschulen.
  3. Begünstigter Zweck: Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Ob die Vergütung als Arbeitslohn oder als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit gezahlt wird, ist für die Steuerbefreiung nicht entscheidend. Die Pauschale gilt für beide Fälle.

Die Ehrenamtspauschale: für alle anderen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich

Die Ehrenamtspauschale ist breiter angelegt. Sie ist nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt, sondern gilt für jede nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer begünstigten Organisation. Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele Vorstandsmitglieder, Schatzmeister und Kassierer, Bürokräfte, Reinigungspersonal, Platzwarte, Gerätewarte und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport. Auch der Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern kann darunter fallen.

Nicht begünstigt sind nach den Hinweisen der Finanzverwaltung Baden-Württemberg etwa Amateursportler selbst, Helfer beim Vereinsfest oder Helfer bei einer Altmaterialsammlung.

Für die Ehrenamtspauschale gilt ebenfalls die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit, also höchstens ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit.

Vorstandsvergütungen: Satzung beachten

Wer als Vorstand eines Vereins eine Vergütung erhält, sollte vorher prüfen, ob die Satzung eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern zulässt. Ist das nicht der Fall, kann eine Zahlung die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden. Die Ehrenamtspauschale regelt nur die Steuerfreiheit beim Empfänger, nicht die vereinsrechtliche Zulässigkeit der Zahlung.

Keine doppelte Begünstigung für dieselbe Tätigkeit

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale dürfen nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit genutzt werden. Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.

Übt jemand aber zwei verschiedene Tätigkeiten aus, können beide Pauschalen nebeneinander genutzt werden. Ein Beispiel: Eine Person trainiert die Jugendmannschaft eines Sportvereins und ist gleichzeitig Kassenwartin in einem anderen gemeinnützigen Verein. Für das Training kommt die Übungsleiterpauschale in Betracht, für die Kassentätigkeit die Ehrenamtspauschale. Zusammen können dann bis zu 4.260 Euro im Jahr steuerfrei sein.

Beispiel: Übungsleiter mit mehr als 3.300 Euro Vergütung

Ein Fußballtrainer erhält von einem gemeinnützigen Sportverein im Jahr 2026 insgesamt 4.000 Euro. Er erfüllt alle Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale. 3.300 Euro bleiben steuerfrei. Die übersteigenden 700 Euro sind steuerpflichtig. Wird die Vergütung als Arbeitslohn gezahlt, ist dieser Teil im Lohnsteuerabzug zu erfassen. Wird sie als Honorar gezahlt, ist sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Bei gleichmäßiger Auszahlung über das Jahr können monatlich 275 Euro steuerfrei gezahlt werden. Der Freibetrag ist aber ein Jahresbetrag. Er kann auch in einzelnen Monaten höher ausgeschöpft werden, solange die Jahressumme 3.300 Euro nicht übersteigt.

Beispiel: Kassenwart mit monatlicher Pauschale

Ein gemeinnütziger Verein zahlt seinem Kassenwart monatlich 80 Euro. Im Jahr sind das 960 Euro. Der Betrag liegt genau in Höhe der Ehrenamtspauschale und bleibt vollständig steuerfrei. Erhöht der Verein die Zahlung auf 100 Euro im Monat, erhält der Kassenwart 1.200 Euro im Jahr. Dann sind 960 Euro steuerfrei und 240 Euro steuerpflichtig. Weil die Kassentätigkeit weder pädagogisch noch künstlerisch oder pflegerisch ist, kommt die höhere Übungsleiterpauschale hier nicht in Betracht.

Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 26 und 26a EStG sind nicht nur steuerfrei, sondern gehören auch nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Grundlage ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung. Für Vereine als Arbeitgeber bedeutet das: Innerhalb der Freibeträge fallen keine Beiträge an. Geht die Vergütung darüber hinaus, ist zu prüfen, ob der übersteigende Teil als Minijob oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung abzurechnen ist. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat.

Zusammenspiel mit der Aktivrente

Seit 2026 gibt es für Beschäftigte ab der Regelaltersgrenze zusätzlich die Aktivrente, einen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich für sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass andere Steuerbefreiungen wie der Übungsleiterfreibetrag vorrangig anzuwenden sind. Erst auf den verbleibenden Teil des Lohns wird die Aktivrente angerechnet. Die Aktivrente von 2.000 Euro wird dadurch nicht gekürzt. Mehr dazu in unserem Beitrag Aktivrente 2026: Was Arbeitgeber in der Lohnabrechnung beachten müssen.

Was Vereine bei der Auszahlung beachten sollten

Der Verein kann nicht wissen, ob die Person den Freibetrag bereits bei einer anderen Organisation nutzt. Deshalb ist es üblich und sinnvoll, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Freibetrag nicht oder nur in bestimmter Höhe anderweitig in Anspruch genommen wird. Viele Vereine und Verbände verwenden dafür Vordrucke. Die Erklärung gehört zu den Lohnunterlagen oder zur Buchhaltung des Vereins.

Außerdem sollte die Tätigkeit im Vertrag oder in einer Vereinbarung klar beschrieben sein. Nur so lässt sich später nachvollziehen, ob es sich um eine Übungsleitertätigkeit oder um eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Die Zuordnung entscheidet über die Höhe des Freibetrags.

  • Tätigkeit und Umfang schriftlich festhalten.
  • Nebenberuflichkeit prüfen: höchstens ein Drittel einer Vollzeittätigkeit.
  • Bestätigung über anderweitige Inanspruchnahme des Freibetrags einholen.
  • Satzung auf Zulässigkeit von Vorstandsvergütungen prüfen.
  • Beträge über dem Freibetrag korrekt als Arbeitslohn oder Honorar behandeln.

Was Ehrenamtliche in der Steuererklärung angeben

Wer Einnahmen aus einer begünstigten Tätigkeit erhält, gibt diese in der Einkommensteuererklärung an und macht dort den Freibetrag geltend. Bei Honoraren geschieht das in der Anlage für selbständige Arbeit, bei Arbeitslohn in der Anlage N. Liegen die Einnahmen unter dem Freibetrag und bestehen keine weiteren Gründe für eine Steuererklärung, führt die Tätigkeit allein in der Regel nicht zu einer Steuerlast. Wer ohnehin eine Erklärung abgibt, sollte die Einnahmen trotzdem vollständig erfassen.

Häufige Fragen

Bekommen auch Rentner und Studierende die Pauschalen?

Ja, sofern die Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllt. Nebenberuflichkeit setzt keinen Hauptberuf voraus. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit umfasst.

Gilt die Pauschale auch für Tätigkeiten bei der Stadt oder Volkshochschule?

Ja. Neben gemeinnützigen Vereinen sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigte Auftraggeber, zum Beispiel Kommunen oder kommunale Volkshochschulen. Die Tätigkeit muss aber auch dort gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Erhalten Spieler im Amateurverein die Ehrenamtspauschale?

Nein. Amateursportler selbst sind nach den Hinweisen der Finanzverwaltung nicht begünstigt. Die Ehrenamtspauschale zielt auf Tätigkeiten für den Verein, etwa im Vorstand, in der Verwaltung oder als Platzwart, nicht auf die sportliche Betätigung selbst.

Was passiert, wenn der Freibetrag bei mehreren Vereinen genutzt wurde?

Der Freibetrag steht jeder Person nur einmal im Jahr zu. Haben mehrere Vereine jeweils den vollen Betrag steuerfrei gezahlt, wird der übersteigende Teil in der Einkommensteuererklärung nachversteuert. Das kann bei Arbeitslohn auch zu Nachforderungen in der Sozialversicherung führen. Deshalb ist die schriftliche Erklärung gegenüber jedem Verein wichtig.

Muss der Verein gemeinnützig anerkannt sein?

Ja, bei privatrechtlichen Organisationen setzt die Pauschale eine steuerbegünstigte Körperschaft voraus. Ein nicht gemeinnütziger Verein, etwa ein reiner Geselligkeitsverein ohne Gemeinnützigkeitsstatus, kann seinen Helfern die Pauschalen nicht steuerfrei zahlen. Neu ist seit 2026 übrigens, dass E-Sport als gemeinnützig anerkannt werden kann. Damit können auch entsprechende Vereine unter die Regelungen fallen, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind.

Unterstützung für Vereine und Ehrenamtliche

Die Erhöhung der Pauschalen ist für viele Vereine eine Chance, ihre Trainer und Helfer etwas besser zu vergüten, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Voraussetzung ist eine saubere Einordnung und Dokumentation. Wir unterstützen Vereine bei der Lohnabrechnung und Ehrenamtliche bei ihrer privaten Steuererklärung. Unsere Standorte im Ruhrgebiet finden Sie unter Standorte.

Quellen

  • Bundestag und Bundesrat: Steueränderungsgesetz 2025 (Zustimmung Bundesrat 19. Dezember 2025)
  • Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Merkblatt Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
  • Finanzverwaltung Brandenburg: Broschüre „Ehrenamt und Steuern 2026“
  • Bundesfinanzministerium: FAQ zur Aktivrente
  • § 3 Nummer 26, 26a und 26b Einkommensteuergesetz

Aktualisiert: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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